(Art. 3 Abs. 1)
Die Gebühren für die Aufsicht über die Stauanlagen sowie für die Prüfung von Bauprojekten für Stauanlagen bemessen sich nach Zeitaufwand. Die jährliche Aufsichtsgebühr für die Aufgaben nach Artikel 9 Absatz 2, einschliesslich der Fünfjahreskontrolle, beträgt jedoch höchstens:
| Franken | |
|---|---|
| für Stauräume mit einem Speicherinhalt von weniger als 1 Mio. m3 | 7 000 |
| für Stauräume mit einem Speicherinhalt ab 1 Mio. m3, jedoch weniger als 5 Mio. m3 | 10 000 |
| für Stauräume mit einem Speicherinhalt von 5 Mio. m3oder mehr | 17 000 |
Die Gebühr beträgt:
| Franken | |
|---|---|
| a. für eine Plangenehmigung | |
| Grundtaxe: | 1000–8000 |
| Zusätzlich pro Leitungskilometer: | 800 |
| b. für die Betriebsaufsicht jährlich | |
| Grundtaxe: | 800 |
| Zusätzlich pro Leitungskilometer: | 80 |
Die Aufwendungen des Eidgenössischen Rohrleitungsinspektorats sind in diesen Ansätzen nicht enthalten und werden zusätzlich erhoben. Bemessungsgrundlage sind die in der Privatwirtschaft üblichen Ansätze für gleichwertige Arbeiten.
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