734.27NIVFederal Council Ordinance01.01.2002Originalquelle
Die allgemeine Installationsbewilligung für Betriebe legt fest:
den Bewilligungsinhaber;
1 den fachkundigen Leiter und dessen Beschäftigungsgrad sowie die kontrollberechtigten Personen nach Artikel 10 Absatz 2; und
die weiteren fachkundigen Personen, die der Betrieb zur Unterschrift gegenüber den Netzbetreiberinnen ermächtigt hat.
Die eingeschränkten Installationsbewilligungen legen fest:
den Bewilligungsinhaber;
die Person, welche die für die Erteilung der Bewilligung verlangten Fachkenntnisse besitzt; und
Art und Umfang der bewilligten Installationsarbeiten und gegebenenfalls die Erzeugnisse und Anlagen, für welche die Bewilligung gilt.2
In Bewilligungen für innerbetriebliche Installationsarbeiten wird überdies die akkreditierte Inspektionsstelle festgelegt, welche die fachliche Betreuung nach Artikel 13 Absatz 4 sicherstellt.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4981). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4981). ↩
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