734.27NIVFederal Council Ordinance01.01.2002Originalquelle
Die Installationsbewilligung ist unbefristet und nicht übertragbar. Sie gilt für die ganze Schweiz.
Verlässt der fachkundige Leiter oder, bei eingeschränkten Installationsbewilligung en*,* die Person, welche die für die Erteilung der Bewilligung verlangten Fachkenntnisse besitzt, den Betrieb, so erlischt die Installationsbewilligung für diesen Betrieb.1
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 372). ↩
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