734.71StromVVFederal Council Ordinance01.04.2008Originalquelle
Die Netzbetreiber legen für Speicher mit Endverbrauch (Art. 14a Abs. 4 Bst. a StromVG) und Anlagen zur Umwandlung von Elektrizität (Art. 14a Abs. 4 Bst. b StromVG; Umwandlungsanlagen) einen Rückerstattungstarif fest.
Die Rückerstattung für Pilot- und Demonstrationsanlangen (Art. 14a Abs. 4 Bst. c StromVG) umfasst das bezahlte Netznutzungsentgelt, einschliesslich der Kosten für die Systemdienstleistungen, die Stromreserve nach der WResV1und den Netzzuschlag nach Artikel 35 EnG2sowie der Kosten im Zusammenhang mit den Artikeln 15a und 15b StromVG.
Die Netzbetreiber erstatten den entsprechenden Betrag im Rahmen der nächsten Rechnungsstellung als Reduktion des Netznutzungsentgelts zurück.
Die Rückerstattung für Speicher mit Endverbrauch und für Umwandlungsanlagen darf nicht höher sein als die in Rechnung gestellte Arbeitskomponente (Rp./kWh) zuzüglich der Kosten nach Artikel 18e Absatz 1 Buchstabe b.