741.522FVFederal Council Ordinance01.01.2008Originalquelle
Inhaber und Inhaberinnen von Fahrschulen müssen:
der Aufsichtsbehörde alle Auskünfte erteilen, die für die Anwendung dieser Verordnung erforderlich sind, und ihr den Zutritt zum Betrieb und die nötigen Abklärungen gestatten;
an ihrem Geschäftssitz während zweier Jahre die Ausbildungskarten, Wochenblätter und gegebenenfalls Gesamtarbeitszeitkontrollen aufbewahren.
Inhaber und Inhaberinnen einer Fahrschule mit angestellten Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen müssen zusätzlich:
dafür sorgen, dass die Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen die Bestimmungen über die Arbeitszeit und die praktische Unterrichtszeit einhalten, die Kontrollmittel vorschriftsgemäss führen und sie rechtzeitig abgeben;
eine aktuelle Gesamtarbeitszeitkontrolle führen;
den Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen die Ausbildungskarten sowie die Wochenblätter zur Verfügung stellen.
Zweigniederlassungen, die angestellte Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen selbstständig einsetzen, bewahren die Dokumente nach Absatz 1 Buchstabe b an ihrem Sitz auf. Die Dokumente sind der kantonalen Behörde auf Verlangen am Sitz der Fahrschule oder der Zweigniederlassung vorzulegen.
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