Die Fahrlehrerbewilligung ist für eine unbefristete Dauer zu entziehen, wenn:
SR 741.51 ↩
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Der Entzug der Fahrlehrerbewilligung ist ein schwerwiegender Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) und verlangt zumindest in seinen Grundzügen eine formell-gesetzliche Grundlage. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bilden Art. 16 Abs. 1 SVG zusammen mit Art. 27 FV eine solche hinreichende gesetzliche Grundlage, auch wenn die konkreten Voraussetzungen in der auf Art. 25 Abs. 2 lit. c SVG gestützten Fahrlehrerverordnung geregelt sind.
“Der Entzug der Fahrlehrerbewilligung stellt ohne Weiteres einen schwerwiegenden Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV dar (vgl. Urteil 2C_373/2023 vom 12. Januar 2024 E. 4.2 mit Hinweisen). Als solcher erfordert er zumindest in seinen Grundzügen eine formell-gesetzliche Grundlage (vgl. Art. 36 Abs. 1 BV; BGE 149 I 129 E. 3.4.2 mit Hinweisen; Urteil 2C_131/2023 vom 29. Februar 2024 E. 4.2.1). Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. Urteile 2C_373/2023 vom 12. Januar 2024 E. 4.2; 2C_221/2018 vom 29. November 2018 E. 3.4) ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass Art. 16 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 FV eine hinreichende gesetzliche Grundlage darstellt, um eine Fahrlehrerbewilligung zu entziehen. Dass die einzelnen Voraussetzungen zur Erteilung (vgl. Art. 5 Abs. 1 FZ) bzw. zum Entzug (vgl. Art. 27 FV) der Fahrlehrerbewilligung nicht im Strassenverkehrsgesetz selbst, sondern in der vom Bundesrat gestützt auf Art. 25 Abs. 2 lit. c SVG erlassenen Fahrlehrerverordnung enthalten sind, ist dem nicht abträglich, sind doch die Grundzüge im Gesetz selbst (Art. 16 Abs. 1 SVG) umschrieben.”
“Der Entzug der Fahrlehrerbewilligung stellt ohne Weiteres einen schwerwiegenden Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV dar (vgl. Urteil 2C_373/2023 vom 12. Januar 2024 E. 4.2 mit Hinweisen). Als solcher erfordert er zumindest in seinen Grundzügen eine formell-gesetzliche Grundlage (vgl. Art. 36 Abs. 1 BV; BGE 149 I 129 E. 3.4.2 mit Hinweisen; Urteil 2C_131/2023 vom 29. Februar 2024 E. 4.2.1). Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. Urteile 2C_373/2023 vom 12. Januar 2024 E. 4.2; 2C_221/2018 vom 29. November 2018 E. 3.4) ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass Art. 16 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 FV eine hinreichende gesetzliche Grundlage darstellt, um eine Fahrlehrerbewilligung zu entziehen. Dass die einzelnen Voraussetzungen zur Erteilung (vgl. Art. 5 Abs. 1 FZ) bzw. zum Entzug (vgl. Art. 27 FV) der Fahrlehrerbewilligung nicht im Strassenverkehrsgesetz selbst, sondern in der vom Bundesrat gestützt auf Art. 25 Abs. 2 lit. c SVG erlassenen Fahrlehrerverordnung enthalten sind, ist dem nicht abträglich, sind doch die Grundzüge im Gesetz selbst (Art. 16 Abs. 1 SVG) umschrieben.”
Die Vorinstanz hat entschieden, dass schwerwiegende Verfehlungen auf charakterliche Defizite schliessen lassen, welche die Ausübung der Lehrtätigkeit unzumutbar machen und damit nach Art. 27 lit. b FV den unbefristeten Entzug der Fahrlehrerbewilligung rechtfertigen können.
“Diese schwerwiegenden Verfehlungen würden genügen, so schliesst die Vorinstanz, um dem Beschwerdeführer die Fahrlehrerbewilligung gestützt auf Art. 27 lit. b FZ unbefristet zu entziehen. Diesen Erwägungen vermag der Beschwerdeführer nichts Substanzielles entgegenzusetzen. Insbesondere legt er nicht dar, inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz bzw. das Abstellen auf den Schlussbericht willkürlich sein soll. So bestreitet er etwa weder sein Geständnis noch die vereinbarte Bezahlung. Er beschränkt sich auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid und stellt diesem seine eigene Sicht der Dinge gegenüber. Darauf ist nicht weiter einzugehen (vgl. E. 2.2 hiervor). Der rechtlichen Beurteilung sind daher die von der Vorinstanz wiedergegebenen Verfehlungen des Beschwerdeführers zugrunde zu legen. Es ist sodann nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von diesen Verfehlungen auf charakterliche Defizite geschlossen hat, welche seine Lehrtätigkeit als unzumutbar erscheinen lassen und gemäss Art. 27 lit. b FV einen Grund für den unbefristeten Entzug der Fahrlehrerbewilligung darstellen. Eine Verletzung von Art. 27 FV liegt folglich nicht vor.”
Die Fahrlehrerbewilligung ist für eine unbefristete Dauer zu entziehen, wenn der Fahrlehrer oder die Fahrlehrerin nicht mehr im Besitz der Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nach Art. 25 VZV ist.
“Wer gewerbsmässig Fahrunterricht erteilt, bedarf der Fahrlehrerbewilligung (Art. 15 Abs. 3 SVG). Gemäss Art. 5 Abs. 1 FV wird die Fahrlehrerbewilligung der Kategorie B Personen erteilt, die den eidgenössischen Fachausweis «Fahrlehrer/Fahrlehrerin» (Modulabschluss B) besitzen, wenn dieser die Kompetenzen nach Anhang 1 Ziffer 1 FV abdeckt (lit. a); den unbefristeten Führerausweis der Kategorie B besitzen und während den vorangegangenen zwei Jahren Motorfahrzeuge geführt haben, ohne eine verkehrsgefährdende Verletzung von Verkehrsvorschriften begangen zu haben (lit. b); die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nach Art. 25 VZV besitzen (lit. c); und nach ihrem bisherigen Verhalten für eine einwandfreie Berufsausübung Gewähr bieten (lit. d). Nach Art. 16 Abs. 1 SVG sind Ausweise und Bewilligungen zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen. Gemäss Art. 27 FV ist die Fahrlehrerbewilligung für eine unbefristete Dauer zu entziehen, wenn der Fahrlehrer oder die Fahrlehrerin nicht mehr im Besitz der Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nach Art. 25 VZV ist oder die sichere Durchführung der Lernfahrten aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist (lit. a); der Fahrlehrer oder die Fahrlehrerin seine oder ihre Stellung schwer missbraucht hat oder wenn aus charakterlichen Gründen seine oder ihre Lehrtätigkeit den Schülerinnen und Schülern nicht mehr zugemutet werden kann (lit. b); gestützt auf eine Inspektion festgestellt wird, dass der erteilte Fahrunterricht gravierende Mängel aufweist (lit. c); die nach Art. 25 FV angeordnete Kontrollprüfung nicht bestanden wird (lit. d); oder die Frist zum Nachholen der Weiterbildung nach Art. 26 Abs. 1 FV unbenutzt verstrichen ist (lit. e).”
Fahreignung ist eine notwendige Voraussetzung der Fahrlehrertätigkeit; insoweit ist namentlich Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG zu beachten. Fehlt die Fahreignung, kann dies nach Art. 27 FV zum Entzug der Fahrlehrerbewilligung führen. Zur Abklärung der Fahreignung können verkehrspsychologische Untersuchungen angeordnet werden.
“Umgekehrt verlangt eine Beurteilung der Fragen, ob eine Fahrlehrerin oder ein Fahrlehrer die sichere Durchführung der Lernfahrten gewährleistet (Art. 27 lit. a FV) und den für die Lehrtätigkeit erforderlichen charakterlichen Voraussetzungen nachkommt (Art. 27 lit. b FV), unter anderem, dass die Fahreignung gegeben und namentlich Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG erfüllt ist. Dies ergibt sich auch aus der Vorbildfunktion, der Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer zu genügen haben (vgl. Anhang 1 FV). Abgesehen davon handelt es sich bei der Fahreignung insofern um eine unabdingbare Voraussetzung der Fahrlehrertätigkeit, als der praktische Fahrunterricht einen wesentlichen Teil derselben darstellt, auch wenn der theoretische Fahrunterricht unter Umständen ohne Führerausweis (Art. 28 FV) und Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport (Art. 25 lit. a FV) möglich ist. Wenn die kantonalen Instanzen im vorliegenden Verfahren daher im Zusammenhang mit der Abklärung, ob die persönlichen Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Fahrlehrer erfüllt sind oder im Gegenteil die Fahrlehrerbewilligung gemäss Art. 27 FV zu entziehen ist, den Beschwerdeführer einer verkehrspsychologischen Fahreignungsuntersuchung unterzogen haben, sind sie lediglich ihrer Untersuchungspflicht nachgekommen. Diese ergibt sich im Allgemeinen aus Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons St. Gallen vom 16. Mai 1965 über die Verwaltungsrechtspflege (VRP/SG; sGS”
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