Wird dem Fahrlehrer oder der Fahrlehrerin der Führerausweis entzogen, so darf er oder sie während der Entzugsdauer weder praktischen Fahrunterricht erteilen noch Ausbildungspraktikanten und -praktikantinnen begleiten, ausser er oder sie verfügt über eine entsprechende Bewilligung der kantonalen Behörde nach Artikel 33 Absatz 5 VZV1.
SR 741.51 ↩
1 commentary
Trotz Entzugs des Führerausweises kann unter Umständen weiterhin theoretischer Fahrunterricht erteilt werden. Der praktische Fahrunterricht bzw. die Begleitung von Ausbildungspraktikanten bildet hingegen einen wesentlichen Teil der Fahrlehrertätigkeit und kann im Rahmen von Fahreignungsabklärungen untersucht werden.
“a FV) oder die Lehrtätigkeit ist aus charakterlichen Gründen nicht mehr zumutbar (Art. 27 lit. b FV). Gestützt auf die vorgenannten Bestimmungen und in Übereinstimmung mit Art. 16 Abs. 1 SVG ist folglich die Fahrlehrerbewilligung zu entziehen. Umgekehrt verlangt eine Beurteilung der Fragen, ob eine Fahrlehrerin oder ein Fahrlehrer die sichere Durchführung der Lernfahrten gewährleistet (Art. 27 lit. a FV) und den für die Lehrtätigkeit erforderlichen charakterlichen Voraussetzungen nachkommt (Art. 27 lit. b FV), unter anderem, dass die Fahreignung gegeben und namentlich Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG erfüllt ist. Dies ergibt sich auch aus der Vorbildfunktion, der Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer zu genügen haben (vgl. Anhang 1 FV). Abgesehen davon handelt es sich bei der Fahreignung insofern um eine unabdingbare Voraussetzung der Fahrlehrertätigkeit, als der praktische Fahrunterricht einen wesentlichen Teil derselben darstellt, auch wenn der theoretische Fahrunterricht unter Umständen ohne Führerausweis (Art. 28 FV) und Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport (Art. 25 lit. a FV) möglich ist. Wenn die kantonalen Instanzen im vorliegenden Verfahren daher im Zusammenhang mit der Abklärung, ob die persönlichen Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Fahrlehrer erfüllt sind oder im Gegenteil die Fahrlehrerbewilligung gemäss Art. 27 FV zu entziehen ist, den Beschwerdeführer einer verkehrspsychologischen Fahreignungsuntersuchung unterzogen haben, sind sie lediglich ihrer Untersuchungspflicht nachgekommen. Diese ergibt sich im Allgemeinen aus Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons St. Gallen vom 16. Mai 1965 über die Verwaltungsrechtspflege (VRP/SG; sGS”
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