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Die in Art. 26 FV genannten Massnahmen sind abschliessend ausgestaltet: Liegt ein Tatbestand gemäss Art. 26 (oder Art. 29) FV vor, ist eine der dort aufgezählten Massnahmen anzuordnen. Die Entscheide legen nahe, dass der Sanktionenkatalog nicht willkürlich durch zusätzliche Massnahmen (z. B. Sperrung des Online‑/i‑Dispo‑Zugangs) ergänzt werden kann, sofern dafür keine ausdrückliche Rechtsgrundlage besteht. Wenn die Sperrung des i‑Dispo‑Zugangs als erforderlich geltend gemacht wird, müsste dies folglich gesetzgeberisch geregelt werden. Unabhängig davon steht der Aufsichtsbehörde nach den Entscheidsauszügen das Recht zu, die Ausbildungskarten einzufordern.
“Allenfalls wäre auch eine Bestrafung wegen Behinderung der Kontrollen nach Art. 29 Abs. 1 lit. b FV in Betracht zu ziehen. Bei diesen Normen handelt es sich um öffentliches Recht, das zwingender Natur und von der Verwaltungsbehörde zu vollziehen ist (vgl. M. D. Küng, Prozessmaximen im Verwaltungsverfahren, Bern 2020, S. 38 N 79; B. Schindler, Verwaltungsermessen, Zürich/St. Gallen 2010, N 152). Sie wurden zudem nicht als Kann-Bestimmungen formuliert, was das Ermessen der rechtsanwendenden Behörde insofern erheblich einschränkt (vgl. BGE 132 II 485 E. 6.2.1; Schindler, a.a.O., N 220), als sie nicht frei darüber entscheiden kann, ob sie eine Missachtung der Vorschriften sanktionieren will oder nicht. Liegt ein Tatbestand nach Art. 26 oder 29 FV vor, ist eine der in Art. 26 FV festgelegten Massnahmen zu verfügen. Hinzu kommt, dass der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber keine weiteren (allenfalls milderen) Massnahmen vorsah, was das Ermessen des Rechtsanwenders zusätzlich einschränkt. Der Sanktionenkatalog von Art. 26 FV kann daher nicht beliebig durch weitere Massnahmen, wie die Sperrung des Online-Zugangs, ergänzt werden. Abgesehen davon erscheint dies auch nicht notwendig, weil die FV ausreichende Möglichkeiten bietet, um allfälliges Fehlverhalten zu sanktionieren und die Qualität des Unterrichts sicherzustellen. Sollte das Vorbringen der Vorinstanz, die Sperrung des i-Dispo-Zugangs sei zum Schutz der Fahrschülerinnen und Fahrschüler notwendig, stichhaltig sein, müsste der Sanktionenkatalog der FV entsprechend erweitert werden. Aktuell fehlt es an einer Rechtsgrundlage für die Deaktivierung des i-Dispo-Zugangs. Als Aufsichtsbehörde über die Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer steht es der Vorinstanz zudem jederzeit frei, die Ausbildungskarten einzufordern, was insbesondere dem Schutz der Fahrschülerinnen und Fahrschüler dient.”
“So habe er die Ausbildungskarten nicht korrekt geführt und die Kontrollmittel nicht ohne weiteres zur Verfügung gestellt. Dies wäre grundsätzlich nach dem Sanktionenkatalog gemäss Art. 26 f. FV zu ahnden, also mit einer Verwarnung oder einem (befristeten) Entzug der Fahrlehrerbewilligung. Allenfalls wäre auch eine Bestrafung wegen Behinderung der Kontrollen nach Art. 29 Abs. 1 lit. b FV in Betracht zu ziehen. Bei diesen Normen handelt es sich um öffentliches Recht, das zwingender Natur und von der Verwaltungsbehörde zu vollziehen ist (vgl. M. D. Küng, Prozessmaximen im Verwaltungsverfahren, Bern 2020, S. 38 N 79; B. Schindler, Verwaltungsermessen, Zürich/St. Gallen 2010, N 152). Sie wurden zudem nicht als Kann-Bestimmungen formuliert, was das Ermessen der rechtsanwendenden Behörde insofern erheblich einschränkt (vgl. BGE 132 II 485 E. 6.2.1; Schindler, a.a.O., N 220), als sie nicht frei darüber entscheiden kann, ob sie eine Missachtung der Vorschriften sanktionieren will oder nicht. Liegt ein Tatbestand nach Art. 26 oder 29 FV vor, ist eine der in Art. 26 FV festgelegten Massnahmen zu verfügen. Hinzu kommt, dass der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber keine weiteren (allenfalls milderen) Massnahmen vorsah, was das Ermessen des Rechtsanwenders zusätzlich einschränkt. Der Sanktionenkatalog von Art. 26 FV kann daher nicht beliebig durch weitere Massnahmen, wie die Sperrung des Online-Zugangs, ergänzt werden. Abgesehen davon erscheint dies auch nicht notwendig, weil die FV ausreichende Möglichkeiten bietet, um allfälliges Fehlverhalten zu sanktionieren und die Qualität des Unterrichts sicherzustellen. Sollte das Vorbringen der Vorinstanz, die Sperrung des i-Dispo-Zugangs sei zum Schutz der Fahrschülerinnen und Fahrschüler notwendig, stichhaltig sein, müsste der Sanktionenkatalog der FV entsprechend erweitert werden. Aktuell fehlt es an einer Rechtsgrundlage für die Deaktivierung des i-Dispo-Zugangs. Als Aufsichtsbehörde über die Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer steht es der Vorinstanz zudem jederzeit frei, die Ausbildungskarten einzufordern, was insbesondere dem Schutz der Fahrschülerinnen und Fahrschüler dient.”
“Allenfalls wäre auch eine Bestrafung wegen Behinderung der Kontrollen nach Art. 29 Abs. 1 lit. b FV in Betracht zu ziehen. Bei diesen Normen handelt es sich um öffentliches Recht, das zwingender Natur und von der Verwaltungsbehörde zu vollziehen ist (vgl. M. D. Küng, Prozessmaximen im Verwaltungsverfahren, Bern 2020, S. 38 N 79; B. Schindler, Verwaltungsermessen, Zürich/St. Gallen 2010, N 152). Sie wurden zudem nicht als Kann-Bestimmungen formuliert, was das Ermessen der rechtsanwendenden Behörde insofern erheblich einschränkt (vgl. BGE 132 II 485 E. 6.2.1; Schindler, a.a.O., N 220), als sie nicht frei darüber entscheiden kann, ob sie eine Missachtung der Vorschriften sanktionieren will oder nicht. Liegt ein Tatbestand nach Art. 26 oder 29 FV vor, ist eine der in Art. 26 FV festgelegten Massnahmen zu verfügen. Hinzu kommt, dass der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber keine weiteren (allenfalls milderen) Massnahmen vorsah, was das Ermessen des Rechtsanwenders zusätzlich einschränkt. Der Sanktionenkatalog von Art. 26 FV kann daher nicht beliebig durch weitere Massnahmen, wie die Sperrung des Online-Zugangs, ergänzt werden. Abgesehen davon erscheint dies auch nicht notwendig, weil die FV ausreichende Möglichkeiten bietet, um allfälliges Fehlverhalten zu sanktionieren und die Qualität des Unterrichts sicherzustellen. Sollte das Vorbringen der Vorinstanz, die Sperrung des i-Dispo-Zugangs sei zum Schutz der Fahrschülerinnen und Fahrschüler notwendig, stichhaltig sein, müsste der Sanktionenkatalog der FV entsprechend erweitert werden. Aktuell fehlt es an einer Rechtsgrundlage für die Deaktivierung des i-Dispo-Zugangs. Als Aufsichtsbehörde über die Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer steht es der Vorinstanz zudem jederzeit frei, die Ausbildungskarten einzufordern, was insbesondere dem Schutz der Fahrschülerinnen und Fahrschüler dient.”
“So habe er die Ausbildungskarten nicht korrekt geführt und die Kontrollmittel nicht ohne weiteres zur Verfügung gestellt. Dies wäre grundsätzlich nach dem Sanktionenkatalog gemäss Art. 26 f. FV zu ahnden, also mit einer Verwarnung oder einem (befristeten) Entzug der Fahrlehrerbewilligung. Allenfalls wäre auch eine Bestrafung wegen Behinderung der Kontrollen nach Art. 29 Abs. 1 lit. b FV in Betracht zu ziehen. Bei diesen Normen handelt es sich um öffentliches Recht, das zwingender Natur und von der Verwaltungsbehörde zu vollziehen ist (vgl. M. D. Küng, Prozessmaximen im Verwaltungsverfahren, Bern 2020, S. 38 N 79; B. Schindler, Verwaltungsermessen, Zürich/St. Gallen 2010, N 152). Sie wurden zudem nicht als Kann-Bestimmungen formuliert, was das Ermessen der rechtsanwendenden Behörde insofern erheblich einschränkt (vgl. BGE 132 II 485 E. 6.2.1; Schindler, a.a.O., N 220), als sie nicht frei darüber entscheiden kann, ob sie eine Missachtung der Vorschriften sanktionieren will oder nicht. Liegt ein Tatbestand nach Art. 26 oder 29 FV vor, ist eine der in Art. 26 FV festgelegten Massnahmen zu verfügen. Hinzu kommt, dass der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber keine weiteren (allenfalls milderen) Massnahmen vorsah, was das Ermessen des Rechtsanwenders zusätzlich einschränkt. Der Sanktionenkatalog von Art. 26 FV kann daher nicht beliebig durch weitere Massnahmen, wie die Sperrung des Online-Zugangs, ergänzt werden. Abgesehen davon erscheint dies auch nicht notwendig, weil die FV ausreichende Möglichkeiten bietet, um allfälliges Fehlverhalten zu sanktionieren und die Qualität des Unterrichts sicherzustellen. Sollte das Vorbringen der Vorinstanz, die Sperrung des i-Dispo-Zugangs sei zum Schutz der Fahrschülerinnen und Fahrschüler notwendig, stichhaltig sein, müsste der Sanktionenkatalog der FV entsprechend erweitert werden. Aktuell fehlt es an einer Rechtsgrundlage für die Deaktivierung des i-Dispo-Zugangs. Als Aufsichtsbehörde über die Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer steht es der Vorinstanz zudem jederzeit frei, die Ausbildungskarten einzufordern, was insbesondere dem Schutz der Fahrschülerinnen und Fahrschüler dient.”
Der Sanktionenkatalog von Art. 26 FV kann nicht beliebig durch zusätzliche Massnahmen ergänzt werden; die Behörden sind insofern in ihrem Handeln beschränkt. Für die Deaktivierung des i‑Dispo‑Zugangs fehlt nach aktueller Rechtsprechung eine ausdrückliche Rechtsgrundlage. Als aufsichtsrechtliche Alternative steht der Behörde jedoch das Einfordern der Ausbildungskarten zur Verfügung.
“Allenfalls wäre auch eine Bestrafung wegen Behinderung der Kontrollen nach Art. 29 Abs. 1 lit. b FV in Betracht zu ziehen. Bei diesen Normen handelt es sich um öffentliches Recht, das zwingender Natur und von der Verwaltungsbehörde zu vollziehen ist (vgl. M. D. Küng, Prozessmaximen im Verwaltungsverfahren, Bern 2020, S. 38 N 79; B. Schindler, Verwaltungsermessen, Zürich/St. Gallen 2010, N 152). Sie wurden zudem nicht als Kann-Bestimmungen formuliert, was das Ermessen der rechtsanwendenden Behörde insofern erheblich einschränkt (vgl. BGE 132 II 485 E. 6.2.1; Schindler, a.a.O., N 220), als sie nicht frei darüber entscheiden kann, ob sie eine Missachtung der Vorschriften sanktionieren will oder nicht. Liegt ein Tatbestand nach Art. 26 oder 29 FV vor, ist eine der in Art. 26 FV festgelegten Massnahmen zu verfügen. Hinzu kommt, dass der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber keine weiteren (allenfalls milderen) Massnahmen vorsah, was das Ermessen des Rechtsanwenders zusätzlich einschränkt. Der Sanktionenkatalog von Art. 26 FV kann daher nicht beliebig durch weitere Massnahmen, wie die Sperrung des Online-Zugangs, ergänzt werden. Abgesehen davon erscheint dies auch nicht notwendig, weil die FV ausreichende Möglichkeiten bietet, um allfälliges Fehlverhalten zu sanktionieren und die Qualität des Unterrichts sicherzustellen. Sollte das Vorbringen der Vorinstanz, die Sperrung des i-Dispo-Zugangs sei zum Schutz der Fahrschülerinnen und Fahrschüler notwendig, stichhaltig sein, müsste der Sanktionenkatalog der FV entsprechend erweitert werden. Aktuell fehlt es an einer Rechtsgrundlage für die Deaktivierung des i-Dispo-Zugangs. Als Aufsichtsbehörde über die Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer steht es der Vorinstanz zudem jederzeit frei, die Ausbildungskarten einzufordern, was insbesondere dem Schutz der Fahrschülerinnen und Fahrschüler dient.”
Die Vorschrift ist Teil des zwingenden öffentlichen Rechts und wurde nicht als Kann-Bestimmung formuliert; dadurch ist das Ermessen der kantonalen Behörde erheblich eingeschränkt. Die Behörde hat die in Art. 26 Abs. 2 FV genannten Disziplinarmassnahmen (Verwarnung, befristeter oder unbefristeter Entzug der Bewilligung) je nach Schwere des Falls anzuordnen.
“Abschnitt werden sodann die Aufsicht und die Sanktionen bei Missachtung der Vorschriften über die Berufsausübung geregelt. Danach verfügt die kantonale Behörde je nach Schwere des Falls eine Verwarnung, einen befristeten oder einen unbefristeten Entzug der Fahrlehrerbewilligung (Art. 26 Abs. 2 FV). Weiter wird unter anderem mit Busse bestraft, wer die vorgeschriebenen Kontrollen nicht führt oder die Kontrollen behindert (Art. 29 Abs. 1 lit. b FV). Im vorliegenden Fall wurde dem Rekurrenten ein solches Verhalten vorgeworfen. So habe er die Ausbildungskarten nicht korrekt geführt und die Kontrollmittel nicht ohne weiteres zur Verfügung gestellt. Dies wäre grundsätzlich nach dem Sanktionenkatalog gemäss Art. 26 f. FV zu ahnden, also mit einer Verwarnung oder einem (befristeten) Entzug der Fahrlehrerbewilligung. Allenfalls wäre auch eine Bestrafung wegen Behinderung der Kontrollen nach Art. 29 Abs. 1 lit. b FV in Betracht zu ziehen. Bei diesen Normen handelt es sich um öffentliches Recht, das zwingender Natur und von der Verwaltungsbehörde zu vollziehen ist (vgl. M. D. Küng, Prozessmaximen im Verwaltungsverfahren, Bern 2020, S. 38 N 79; B. Schindler, Verwaltungsermessen, Zürich/St. Gallen 2010, N 152). Sie wurden zudem nicht als Kann-Bestimmungen formuliert, was das Ermessen der rechtsanwendenden Behörde insofern erheblich einschränkt (vgl.”
Das unbenutzte Verstreichen der Nachfrist nach Art. 26 Abs. 1 FV bildet einen in Art. 27 FV genannten Entzugsgrund für die Fahrlehrerbewilligung und kann zum unbefristeten Entzug der Bewilligung führen.
“c); und nach ihrem bisherigen Verhalten für eine einwandfreie Berufsausübung Gewähr bieten (lit. d). Nach Art. 16 Abs. 1 SVG sind Ausweise und Bewilligungen zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen. Gemäss Art. 27 FV ist die Fahrlehrerbewilligung für eine unbefristete Dauer zu entziehen, wenn der Fahrlehrer oder die Fahrlehrerin nicht mehr im Besitz der Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nach Art. 25 VZV ist oder die sichere Durchführung der Lernfahrten aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist (lit. a); der Fahrlehrer oder die Fahrlehrerin seine oder ihre Stellung schwer missbraucht hat oder wenn aus charakterlichen Gründen seine oder ihre Lehrtätigkeit den Schülerinnen und Schülern nicht mehr zugemutet werden kann (lit. b); gestützt auf eine Inspektion festgestellt wird, dass der erteilte Fahrunterricht gravierende Mängel aufweist (lit. c); die nach Art. 25 FV angeordnete Kontrollprüfung nicht bestanden wird (lit. d); oder die Frist zum Nachholen der Weiterbildung nach Art. 26 Abs. 1 FV unbenutzt verstrichen ist (lit. e).”
“c); und nach ihrem bisherigen Verhalten für eine einwandfreie Berufsausübung Gewähr bieten (lit. d). Nach Art. 16 Abs. 1 SVG sind Ausweise und Bewilligungen zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen. Gemäss Art. 27 FV ist die Fahrlehrerbewilligung für eine unbefristete Dauer zu entziehen, wenn der Fahrlehrer oder die Fahrlehrerin nicht mehr im Besitz der Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nach Art. 25 VZV ist oder die sichere Durchführung der Lernfahrten aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist (lit. a); der Fahrlehrer oder die Fahrlehrerin seine oder ihre Stellung schwer missbraucht hat oder wenn aus charakterlichen Gründen seine oder ihre Lehrtätigkeit den Schülerinnen und Schülern nicht mehr zugemutet werden kann (lit. b); gestützt auf eine Inspektion festgestellt wird, dass der erteilte Fahrunterricht gravierende Mängel aufweist (lit. c); die nach Art. 25 FV angeordnete Kontrollprüfung nicht bestanden wird (lit. d); oder die Frist zum Nachholen der Weiterbildung nach Art. 26 Abs. 1 FV unbenutzt verstrichen ist (lit. e).”
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