741.522FVFederal Council Ordinance01.01.2008Originalquelle
Die Kantone überwachen die Tätigkeit der bei ihnen gemeldeten Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen im praktischen und theoretischen Unterricht sowie ihre Einrichtungen durch regelmässige Inspektionen.
Die Kantone beaufsichtigen die Erfüllung der Weiterbildungspflicht der bei ihnen gemeldeten Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen, die Veranstalter von Weiterbildungskursen sowie die Durchführung der Kurse.
Die Kantone, bei denen die Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen gemeldet sind, erstatten gegebenenfalls Meldung an den Wohnsitzkanton der Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen.
Die Kantone können die Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 und nach Artikel 25 an Dritte, insbesondere an die für die eidgenössischen Fachausweise «Fahrlehrer/Fahrlehrerin», «Motorradfahrlehrer/Motorradfahrlehrerin» und «Lastwagenfahrlehrer/Lastwagenfahrlehrerin» zuständige Organisation der Arbeitswelt, delegieren.1
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4705). ↩
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