741.522FVFederal Council Ordinance01.01.2008Originalquelle
Mit Busse bestraft wird, wer:
1 die Bestimmungen über die Arbeits- und die praktische Unterrichtszeit missachtet;
die vorgeschriebenen Kontrollmittel nicht führt oder die Kontrollen behindert;
der vorgeschriebenen Meldepflicht bei der Aufnahme oder Aufgabe der beruflichen Tätigkeit nicht nachkommt;
Fahrschulfahrzeuge verwendet, die nicht mit den vorgeschriebenen Vorrichtungen ausgerüstet sind;
trotz Entzug der Fahrlehrerbewilligung Fahrunterricht erteilt oder Ausbildungspraktikanten und -praktikantinnen begleitet;
trotz Entzug des Führerausweises praktischen Fahrunterricht erteilt oder Ausbildungspraktikanten und -praktikantinnen begleitet.
Mit Busse bestraft wird der Inhaber oder die Inhaberin einer Fahrschule mit angestellten Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen, der oder die eine nach Absatz 1 strafbare Handlung eines angestellten Fahrlehrers oder einer angestellten Fahrlehrerin veranlasst oder nicht nach Möglichkeit verhindert hat.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4705). ↩
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