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Kommentare: Art. 6 | Omnilex
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FV · Verordnung über die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen und ihre Berufsausübung
Art. 6
Art. 5
Art. 7
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Art. 6
Art. 5
Art. 7
741.522
FV
Federal Council Ordinance
01.01.2008
Originalquelle
Die Fahrlehrerbewilligung wird vom Wohnsitzkanton erteilt.
Personen mit Wohnsitz im Ausland wird die Fahrlehrerbewilligung von demjenigen Kanton erteilt, in dem sie vorwiegend tätig sind.
Die Fahrlehrerbewilligung ist unbefristet und gilt für die ganze Schweiz.
Die Fahrlehrerbewilligung wird im Führerausweis eingetragen.
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