Der Bundesrat kann die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Stellen beim Bundesamt für Verkehr und beim Bundesamt für Umwelt1ausserhalb der Personalplafonierung nach dem Bundesgesetz vom 4. Oktober 19742über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes schaffen.
Die Kosten für das Personal werden dem Verpflichtungskredit angelastet.
Footnotes
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. November 2004 (AS 2004 4937) angepasst. ↩