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Art. 13

742.144BGLEFederal Act01.10.2000Originalquelle
  1. Die Verfahren und Zuständigkeiten richten sich nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19571.
  2. Die Kantone sorgen für den Vollzug der Vorschriften über Schallschutzmassnahmen an Gebäuden.

Footnotes

  1. SR 742.101

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