1 commentary
Gemäss den Materialien zum BGLE soll der Bundesrat die Verhältnismässigkeit der Sanierungskosten anhand eines standardisierten Bewertungsmodells mit einem definierten Kosten‑Nutzen‑Index (KNI) regeln; in der aVLE war als Richtwert festgelegt, dass das Verhältnis Kosten/Nutzen (KNI) höchstens 80 betragen darf.
“Bei öffentlichen Anlagen, die wie hier nicht nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten betrieben werden, ist daraus jedoch für die Bestimmung des unbestimmten Rechtsbegriffs der unverhältnismässigen Belastung nichts gewonnen; nach der Rechtsprechung ist im Zusammenhang mit öffentlichen Anlagen die Frage der wirtschaftlichen Tragbarkeit nach den Kriterien des Verhältnismässigkeitsprinzips beziehungsweise gestützt auf eine Interessenabwägung zu beantworten (BGE 124 II 517 E. 5a). In systematischer Hinsicht fällt die spezialgesetzliche Regelung des BGLE zur ordentlichen Lärmsanierung der Eisenbahnen in Betracht (vgl. hierzu vorstehend E. 5.2.1). Gemäss aArt. 1 Abs. 2 Bst. b BGLE (AS 2000 2206) soll der Lärmschutz unter anderem erreicht werden durch bauliche Massnahmen zur Begrenzung der Emissionen bestehender ortsfester Eisenbahnanlagen. Der Umfang der Massnahmen ist in Art. 7 BGLE festgelegt. Demnach sind bei bestehenden ortsfesten Eisenbahnanlagen bauliche Massnahmen so weit anzuordnen, bis die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind. Verursacht die Sanierung unverhältnismässig hohe Kosten, gewährt die Behörde Erleichterungen (Art. 7 Abs. 3 Bst. a BGLE). Der Bundesrat hat sodann die Verhältnismässigkeit der Kosten zu regeln (Art. 7 Abs. 4 BGLE); gemäss den Materialien zum BGLE soll die Verhältnismässigkeit zur Gewährleistung einer effizienten und rechtsgleichen Sanierung anhand eines standardisierten Bewertungsmodells mit einem definierten Kosten-Nutzen-Index (nachfolgend: KNI) beurteilt werden (Botschaft des Bundesrates vom 1. März 1999 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen, BBl 1999 4904, 4916). Der Bundesrat hat in der Folge die Verhältnismässigkeit der Sanierungskosten in der aVLE konkretisiert. Gemäss Art. 20 aVLE galten die Kosten für bauliche Lärmschutzmassnahmen als verhältnismässig, wenn das nach Anhang 3 zur aVLE ermittelte Verhältnis zwischen den Kosten der baulichen Massnahmen und dem Nutzen für die betroffene Bevölkerung höchstens 80 betrug. Der KNI diente - vergleichbar dem WTI - der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit von baulichen Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg (Anhang 3 Ziff. 1 Abs. 1 aVLE). Zur Bestimmung des KNI war das lärmbelastete Gebiet eines bestehenden Streckenabschnittes in Teilbereiche zu unterteilen (Anhang 3 Ziff.”
“Bei öffentlichen Anlagen, die wie hier nicht nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten betrieben werden, ist daraus jedoch für die Bestimmung des unbestimmten Rechtsbegriffs der unverhältnismässigen Belastung nichts gewonnen; nach der Rechtsprechung ist im Zusammenhang mit öffentlichen Anlagen die Frage der wirtschaftlichen Tragbarkeit nach den Kriterien des Verhältnismässigkeitsprinzips beziehungsweise gestützt auf eine Interessenabwägung zu beantworten (BGE 124 II 517 E. 5a). In systematischer Hinsicht fällt die spezialgesetzliche Regelung des BGLE zur ordentlichen Lärmsanierung der Eisenbahnen in Betracht (vgl. hierzu vorstehend E. 5.2.1). Gemäss aArt. 1 Abs. 2 Bst. b BGLE (AS 2000 2206) soll der Lärmschutz unter anderem erreicht werden durch bauliche Massnahmen zur Begrenzung der Emissionen bestehender ortsfester Eisenbahnanlagen. Der Umfang der Massnahmen ist in Art. 7 BGLE festgelegt. Demnach sind bei bestehenden ortsfesten Eisenbahnanlagen bauliche Massnahmen so weit anzuordnen, bis die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind. Verursacht die Sanierung unverhältnismässig hohe Kosten, gewährt die Behörde Erleichterungen (Art. 7 Abs. 3 Bst. a BGLE). Der Bundesrat hat sodann die Verhältnismässigkeit der Kosten zu regeln (Art. 7 Abs. 4 BGLE); gemäss den Materialien zum BGLE soll die Verhältnismässigkeit zur Gewährleistung einer effizienten und rechtsgleichen Sanierung anhand eines standardisierten Bewertungsmodells mit einem definierten Kosten-Nutzen-Index (nachfolgend: KNI) beurteilt werden (Botschaft des Bundesrates vom 1. März 1999 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen, BBl 1999 4904, 4916). Der Bundesrat hat in der Folge die Verhältnismässigkeit der Sanierungskosten in der aVLE konkretisiert. Gemäss Art. 20 aVLE galten die Kosten für bauliche Lärmschutzmassnahmen als verhältnismässig, wenn das nach Anhang 3 zur aVLE ermittelte Verhältnis zwischen den Kosten der baulichen Massnahmen und dem Nutzen für die betroffene Bevölkerung höchstens 80 betrug. Der KNI diente - vergleichbar dem WTI - der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit von baulichen Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg (Anhang 3 Ziff. 1 Abs. 1 aVLE). Zur Bestimmung des KNI war das lärmbelastete Gebiet eines bestehenden Streckenabschnittes in Teilbereiche zu unterteilen (Anhang 3 Ziff.”
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.