Der Bund stellt den anspruchsberechtigten Fahrzeugeigentümerinnen die Mittel à fonds perdu zur Verfügung, die zur Deckung der anrechenbaren Kosten der technischen Massnahmen bei in Betrieb stehenden Schienenfahrzeugen erforderlich sind. Die entsprechenden Beiträge können pauschal ausgerichtet werden.
Schienenfahrzeuge, die den neuen Standards der Lärmsanierung entsprechen, werden bei der Bemessung des Deckungsbeitrages bevorzugt behandelt.
Beiträge werden nur für Schienenfahrzeuge ausgerichtet, die mindestens bis zum 31. Dezember 2019 oder während zehn Jahren nach der Lärmschutzmassnahme in Betrieb bleiben. Bei einer vorzeitigen Ausserbetriebnahme ist die Finanzhilfe zurückzuerstatten.1
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. September 2013, in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2014 469;BBl 2013 489). ↩
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.