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Art. 7a

742.144BGLEFederal Act01.10.2000Originalquelle
  1. Wurden Erleichterungen nach Artikel 7 Absatz 3 gewährt, so kann das Bundesamt für Verkehr ab 2016 Massnahmen an der Fahrbahn und weitergehende Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg des Schalls anordnen.
  2. Der Bundesrat regelt die Massnahmen und die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Kosten.

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