Der Bund trägt die Kosten der Massnahmen an der Fahrbahn und auf dem Ausbreitungsweg des Schalls.1Er stellt die benötigten Mittel à fonds perdu zur Verfügung. Die entsprechenden Beiträge können pauschal ausgerichtet werden.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. September 2013, in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2014 469;BBl 2013 489). ↩
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