Der Anschliesser trägt die Kosten von Bau, Betrieb, Unterhalt, Erneuerung, Anpassung und Rückbau des Anschlussgleises und der jeweils zugehörigen Einrichtungen.
Er ist verpflichtet, das Anschlussgleis in betriebsbereitem Zustand zu halten. Zum Anschluss und zur Benützung berechtigte Dritte müssen sich an den daraus entstehenden Kosten im Rahmen ihrer Interessen an der Benützung des Anschlussgleises beteiligen.
Die Infrastrukturbetreiberin trägt die durch das Anschlussgleis verursachten Kosten der Anpassung und des Ausbaus ihrer Anlagen, einschliesslich der Anschlussvorrichtung.
Sie trägt auch die Rückbaukosten der Anschlussvorrichtung. Der Bundesrat legt fest, unter welchen Voraussetzungen sie den Anschliesser an den Kosten beteiligen kann.
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