1 commentary
Bei der Gewährung und der Bemessung von Investitionsbeiträgen sind die Güterverkehrsziele des Bahnkonzepts nach Art. 3 GüTG angemessen zu berücksichtigen.
“Nach Art. 8 GüTG kann der Bund Investitionsbeiträge an den Bau, die Erweiterung und die Erneuerung von KV-Umschlagsanlagen leisten (Abs. 1). Der Investitionsbeitrag des Bundes darf 60 % der anrechenbaren Kosten nicht überschreiten. Bei Projekten von nationaler verkehrspolitischer Bedeutung kann er auf höchstens 80 % erhöht werden (Abs. 2). Bei der Gewährung und der Bemessung der Beiträge sind verkehrs-, energie- und umweltpolitische Ziele, wirtschaftliche Kriterien, die Vorteile Dritter und insbesondere das Konzept für den Gütertransport auf der Schiene nach Art. 3 GüTG angemessen zu berücksichtigen (Abs. 3). Die Gewährung der Beiträge wird mit Auflagen verbunden, insbesondere soll damit ein diskriminierungsfreier Zugang zu den KV-Umschlagsanlagen sichergestellt werden (Abs. 5). Die Anforderungen des Gesetzes werden auf Verordnungsstufe in Art. 4 ff. der Gütertransportverordnung vom 25. Mai 2016 [GüTV, SR 742.411]) weiter ausgeführt.”
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