SR 510.10 ↩
1 commentary
Das Bundesverwaltungsgericht ist grundsätzlich zuständig für Beschwerden gegen Investitionsbeiträge nach Art. 8 GüTG. Entscheide über Subventionen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, sind für die Beschwerde an das Bundesgericht in der Regel unzulässig (Art. 83 Bst. k BGG). Das Bundesverwaltungsgericht hält vorliegend Investitionsbeiträge nach Art. 8 GüTG für voraussichtlich Ermessenssubventionen; daher dürfte eine Beschwerde ans Bundesgericht in vielen Fällen nicht möglich sein. Die abschliessende Prüfung der Zulässigkeit einer allfälligen Beschwerde obliegt jedoch dem Bundesgericht.
“Wie das Bundesverwaltungsgericht im vorangegangenen Beschwerdefahren erwog, ist es grundsätzlich zuständig für Beschwerden gegen Investitionsbeträge, welche die Vorinstanz gestützt auf Art. 8 GüTG gewährt (Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] und Urteil des BVGer A-5315/2018 vom 8. Oktober 2019 E. 1). Die Beschwerdeführerinnen sind zur Beschwerde aufgrund des Konkurrenzverhältnisses zur Beschwerdegegnerin legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Es kann dazu ebenfalls auf die Erwägungen des Urteils A-5315/2018 vom 8. Oktober 2019 (E. 9) verwiesen werden. Die angefochtenen Verfügungen hängen sachlich zusammen und wurden in einem einheitlich geführten Verfahren erlassen; sie sind gemeinsam zu behandeln. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.”
“Die Beschwerde an das Bundesgericht ist unzulässig gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht (Art. 83 Bst. k BGG). Bei Investitionsbeiträgen gemäss Art. 8 GüTG dürfte es sich um Ermessenssubventionen handeln (siehe Urteil des BVGer A-5315/2018 vom 8. Oktober 2019 E. 3.3 und E. 17), weshalb die Beschwerde an das Bundesgericht voraussichtlich nicht möglich und dieser Entscheid endgültig ist. Die Beurteilung dieser Frage liegt letztlich aber nicht im Kompetenzbereich des Bundesverwaltungsgerichts. Es obliegt dem Bundesgericht, die Zulässigkeit einer allfälligen Beschwerde zu prüfen. Diese Überlegungen führen zur offen formulierten Rechtsmittelbelehrung, wie sie dem nachfolgenden Entscheiddispositiv angefügt ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
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