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Ist aus den vorliegenden Verhältnissen ersichtlich, dass die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind oder dass Zwischenauflagen die Bewilligungsfähigkeit sichern, kann die Leitbehörde den Entscheid erlassen; die abschliessende eisenbahnrechtliche Prüfung durch das BAV kann in einem nachgelagerten Verfahren vor Baubeginn erfolgen und ist in solchen Fällen nicht zu beanstanden.
“Das Bürogebäude P 1 kommt in unmittelbarer Nähe eines Anschlussgeleises zu liegen. Deshalb hat die Baubehörde vor ihrem Entscheid das Gesuch dem BAV zur Prüfung zu unterbreiten, ob die eisenbahnrechtlichen Bestimmun- gen eingehalten werden (Art. 13 Abs. 2 Gütertransportgesetz [GüTG], Art. 30 Abs. 1 Gütertransportverordnung [GüTV]). Das BAV holt bei der Infra- strukturbetreiberin eine eisenbahnrechtliche Stellungnahme ein. Gestützt darauf gibt es seine Stellungnahme ab (Art. 13 Abs. 3 GüTG). Die betref- fende Stellungnahme liegt noch nicht vor, der Bauentscheid wurde entgegen Art. 13 Abs. 2 GüTG dennoch erlassen. Gemäss Auflage in Dispositivziffer III.B.1.d ist der Baubehörde vor Baubeginn durch das BAV eine Bestätigung über die Erfüllung der Auflage gemäss Erwägung lit. C.b. einzureichen. Das Gebäude P 1 kommt mit seiner südlichen Ecke bis ca. 4,5 m an die Gleisachse heran. Damit liegt es klar ausserhalb des Lichtraumprofils der Bahn und des von Neubauten zu Geleisen einzuhaltenden Abstandes (Art. 18 und Anhang 1 Eisenbahnverordnung [EBV] sowie diesbezügliche Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung [AB-EBV], www.bav.admin.ch). Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens nicht in Frage gestellt ist und ein eisenbahnrechtlich einwandfreier Zustand gegebenenfalls mit untergeordne- ten Anpassungen erreicht werden kann. Es ist daher nicht zu beanstanden, R1S.2023.05121 Seite 22 dass die endgültige Prüfung durch das BAV in einem nachgelagerten Ver- fahren erfolgt.”
“Das Bürogebäude P 1 kommt in unmittelbarer Nähe eines Anschlussgeleises zu liegen. Deshalb hat die Baubehörde vor ihrem Entscheid das Gesuch dem BAV zur Prüfung zu unterbreiten, ob die eisenbahnrechtlichen Bestimmun- gen eingehalten werden (Art. 13 Abs. 2 Gütertransportgesetz [GüTG], Art. 30 Abs. 1 Gütertransportverordnung [GüTV]). Das BAV holt bei der Infra- strukturbetreiberin eine eisenbahnrechtliche Stellungnahme ein. Gestützt darauf gibt es seine Stellungnahme ab (Art. 13 Abs. 3 GüTG). Die betref- fende Stellungnahme liegt noch nicht vor, der Bauentscheid wurde entgegen Art. 13 Abs. 2 GüTG dennoch erlassen. Gemäss Auflage in Dispositivziffer III.B.1.d ist der Baubehörde vor Baubeginn durch das BAV eine Bestätigung über die Erfüllung der Auflage gemäss Erwägung lit. C.b. einzureichen. Das Gebäude P 1 kommt mit seiner südlichen Ecke bis ca. 4,5 m an die Gleisachse heran. Damit liegt es klar ausserhalb des Lichtraumprofils der Bahn und des von Neubauten zu Geleisen einzuhaltenden Abstandes (Art. 18 und Anhang 1 Eisenbahnverordnung [EBV] sowie diesbezügliche Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung [AB-EBV], www.bav.admin.ch). Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens nicht in Frage gestellt ist und ein eisenbahnrechtlich einwandfreier Zustand gegebenenfalls mit untergeordne- ten Anpassungen erreicht werden kann. Es ist daher nicht zu beanstanden, R1S.2023.05121 Seite 22 dass die endgültige Prüfung durch das BAV in einem nachgelagerten Ver- fahren erfolgt.”
Liegt — wie in der zitierten Entscheidung — das Bauvorhaben ausserhalb des Lichtraumprofils und der vorgeschriebenen Abstandszonen, kann davon ausgegangen werden, dass die Bewilligungsfähigkeit nicht in Frage steht und ein eisenbahnrechtlich einwandfreier Zustand allenfalls mit untergeordneten Anpassungen erreicht werden kann. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die endgültige eisenbahnrechtliche Prüfung durch das BAV in einem nachgelagerten Verfahren erfolgt.
“Das Bürogebäude P 1 kommt in unmittelbarer Nähe eines Anschlussgeleises zu liegen. Deshalb hat die Baubehörde vor ihrem Entscheid das Gesuch dem BAV zur Prüfung zu unterbreiten, ob die eisenbahnrechtlichen Bestimmun- gen eingehalten werden (Art. 13 Abs. 2 Gütertransportgesetz [GüTG], Art. 30 Abs. 1 Gütertransportverordnung [GüTV]). Das BAV holt bei der Infra- strukturbetreiberin eine eisenbahnrechtliche Stellungnahme ein. Gestützt darauf gibt es seine Stellungnahme ab (Art. 13 Abs. 3 GüTG). Die betref- fende Stellungnahme liegt noch nicht vor, der Bauentscheid wurde entgegen Art. 13 Abs. 2 GüTG dennoch erlassen. Gemäss Auflage in Dispositivziffer III.B.1.d ist der Baubehörde vor Baubeginn durch das BAV eine Bestätigung über die Erfüllung der Auflage gemäss Erwägung lit. C.b. einzureichen. Das Gebäude P 1 kommt mit seiner südlichen Ecke bis ca. 4,5 m an die Gleisachse heran. Damit liegt es klar ausserhalb des Lichtraumprofils der Bahn und des von Neubauten zu Geleisen einzuhaltenden Abstandes (Art. 18 und Anhang 1 Eisenbahnverordnung [EBV] sowie diesbezügliche Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung [AB-EBV], www.bav.admin.ch). Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens nicht in Frage gestellt ist und ein eisenbahnrechtlich einwandfreier Zustand gegebenenfalls mit untergeordne- ten Anpassungen erreicht werden kann. Es ist daher nicht zu beanstanden, R1S.2023.05121 Seite 22 dass die endgültige Prüfung durch das BAV in einem nachgelagerten Ver- fahren erfolgt.”
Eine Prüfung durch das BAV nach Art. 13 Abs. 2 GüTG stellt die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens nicht grundsätzlich in Frage. Nach den zugehörigen Erwägungen kann ein eisenbahnrechtlich einwandfreier Zustand gegebenenfalls durch untergeordnete bzw. geringfügige Anpassungen erreicht werden. Solche Ergänzungen oder Auflagen beeinträchtigen nicht per se den Grundsatz der Einheit der Baubewilligung bzw. das Koordinationsgebot.
“weiter oben verwiesen werden. Das Bauvorhaben unterliegt hinsichtlich des sicheren Betriebs des Anschlussgeleises einer Prüfung durch das Bundesamt für Verkehr BAV (Art. 13 Abs. 2 GüTG, Art. 30 Abs. 1 GüTV). Es kann – wie bereits ausgeführt R1S.2023.05121 Seite 79 – davon ausgegangen werden, dass die Bewilligungsfähigkeit des Bauvor- habens nicht in Frage gestellt ist und ein eisenbahnrechtlich einwandfreier Zustand gegebenenfalls mit untergeordneten Anpassungen erreicht werden kann. Es liegt kein Verstoss gegen den Grundsatz der Einheit der Baubewil- ligung und gegen das Koordinationsgebot vor. Mit den im Zusammenhang mit der Prüfung durch das BAV einzureichenden Unterlagen (s. Erw. C.a. und C.b. sowie Dispositivziffer III.B.1.d. des angefochtenen Entscheids) wird der Bestimmung von Art. 21 Abs. 2 SBV Genüge getan.”
“weiter oben verwiesen werden. Das Bauvorhaben unterliegt hinsichtlich des sicheren Betriebs des Anschlussgeleises einer Prüfung durch das Bundesamt für Verkehr BAV (Art. 13 Abs. 2 GüTG, Art. 30 Abs. 1 GüTV). Es kann – wie bereits ausgeführt R1S.2023.05121 Seite 79 – davon ausgegangen werden, dass die Bewilligungsfähigkeit des Bauvor- habens nicht in Frage gestellt ist und ein eisenbahnrechtlich einwandfreier Zustand gegebenenfalls mit untergeordneten Anpassungen erreicht werden kann. Es liegt kein Verstoss gegen den Grundsatz der Einheit der Baubewil- ligung und gegen das Koordinationsgebot vor. Mit den im Zusammenhang mit der Prüfung durch das BAV einzureichenden Unterlagen (s. Erw. C.a. und C.b. sowie Dispositivziffer III.B.1.d. des angefochtenen Entscheids) wird der Bestimmung von Art. 21 Abs. 2 SBV Genüge getan.”
“weiter oben verwiesen werden. Das Bauvorhaben unterliegt hinsichtlich des sicheren Betriebs des Anschlussgeleises einer Prüfung durch das Bundesamt für Verkehr BAV (Art. 13 Abs. 2 GüTG, Art. 30 Abs. 1 GüTV). Es kann – wie bereits ausgeführt R1S.2023.05121 Seite 79 – davon ausgegangen werden, dass die Bewilligungsfähigkeit des Bauvor- habens nicht in Frage gestellt ist und ein eisenbahnrechtlich einwandfreier Zustand gegebenenfalls mit untergeordneten Anpassungen erreicht werden kann. Es liegt kein Verstoss gegen den Grundsatz der Einheit der Baubewil- ligung und gegen das Koordinationsgebot vor. Mit den im Zusammenhang mit der Prüfung durch das BAV einzureichenden Unterlagen (s. Erw. C.a. und C.b. sowie Dispositivziffer III.B.1.d. des angefochtenen Entscheids) wird der Bestimmung von Art. 21 Abs. 2 SBV Genüge getan.”
Liegt die BAV‑Stellungnahme nicht vor, kann die Leitbehörde den Baubewilligungsentscheid — gestützt auf die Praxis im zitierten Fall — dennoch erlassen und diesen mit Auflagen verbinden, die eine nachgelagerte Prüfung bzw. Bestätigung durch das BAV vor Baubeginn vorsehen.
“Das Bürogebäude P 1 kommt in unmittelbarer Nähe eines Anschlussgeleises zu liegen. Deshalb hat die Baubehörde vor ihrem Entscheid das Gesuch dem BAV zur Prüfung zu unterbreiten, ob die eisenbahnrechtlichen Bestimmun- gen eingehalten werden (Art. 13 Abs. 2 Gütertransportgesetz [GüTG], Art. 30 Abs. 1 Gütertransportverordnung [GüTV]). Das BAV holt bei der Infra- strukturbetreiberin eine eisenbahnrechtliche Stellungnahme ein. Gestützt darauf gibt es seine Stellungnahme ab (Art. 13 Abs. 3 GüTG). Die betref- fende Stellungnahme liegt noch nicht vor, der Bauentscheid wurde entgegen Art. 13 Abs. 2 GüTG dennoch erlassen. Gemäss Auflage in Dispositivziffer III.B.1.d ist der Baubehörde vor Baubeginn durch das BAV eine Bestätigung über die Erfüllung der Auflage gemäss Erwägung lit. C.b. einzureichen. Das Gebäude P 1 kommt mit seiner südlichen Ecke bis ca. 4,5 m an die Gleisachse heran. Damit liegt es klar ausserhalb des Lichtraumprofils der Bahn und des von Neubauten zu Geleisen einzuhaltenden Abstandes (Art. 18 und Anhang 1 Eisenbahnverordnung [EBV] sowie diesbezügliche Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung [AB-EBV], www.bav.admin.ch). Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens nicht in Frage gestellt ist und ein eisenbahnrechtlich einwandfreier Zustand gegebenenfalls mit untergeordne- ten Anpassungen erreicht werden kann. Es ist daher nicht zu beanstanden, R1S.2023.05121 Seite 22 dass die endgültige Prüfung durch das BAV in einem nachgelagerten Ver- fahren erfolgt.”
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