Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften.
Er kann insbesondere Vorschriften erlassen, um Diskriminierungen im Gütertransport zu verhindern und den Wettbewerb sicherzustellen und zu fördern.
Die Kantone vollziehen bis drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Bestimmungen über die Berücksichtigung des Konzepts für den Gütertransport nach den Artikeln 4 und 25 Absatz 4 und über die Umsetzung der Massnahmen der Raumplanung nach Artikel 17 in der Richtplanung. Sie sorgen für die Umsetzung der Bestimmungen und Massnahmen in der Nutzungsplanung der Gemeinden.
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