- Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
- Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
- Artikel 13 gilt während acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Die Bundesversammlung kann die Gültigkeit um vier Jahre verlängern. Für die Verlängerung der Gültigkeit kommt das Verfahren nach Artikel 34 zur Anwendung.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 20261