742.411GüTVFederal Council Ordinance01.01.2026Originalquelle
(Art. 15 Abs. 4 GüTG)
Die Gesuchstellerin muss dem BAV Bericht erstatten über die Umsetzung der technischen Neuerung, die praktischen Resultate und den tatsächlichen Nutzen für den Gütertransport auf der Schiene oder auf dem Wasser.
Die Inhalte des Berichts gelten nicht als Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnis im Sinne des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember 20041.