(Art. 18 und Art. 20 GüTG)
- Die Person, die ein Baugesuch für ein Anschlussgleis einreichen will, oder die zuständige Planungsbehörde fordert die betroffene Infrastrukturbetreiberin auf, sich zur Gewährung des Anschlusses zu äussern.
- Die Infrastrukturbetreiberin gewährt auf offener Strecke nur in begründeten Einzelfällen einen Anschluss.