742.411GüTVFederal Council Ordinance01.01.2026Originalquelle
(Art. 22 GüTG)
Die Infrastrukturbetreiberin und der direkte Anschliesser müssen in einem schriftlichen Anschlussvertrag die Aufgaben und Zuständigkeiten namentlich bezüglich Baus, Betriebs, Instandhaltung und Rückbaus der Anschlussvorrichtung vereinbaren.
Als Anschliesser gilt die Eigentümerin der Anlage. Wird die Anlage durch einen Dritten betrieben, so muss er seine Beziehung mit der Eigentümerin in einem schriftlichen Vertrag regeln.
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