(Art. 10 Abs. 7 und Art. 32 Abs. 2 GüTG)
- Die Eigentümerinnen und die Betreiberinnen der vom Bund geförderten KV-Umschlagsanlagen müssen den diskriminierungsfreien Zugang zu diesen Anlagen gewähren, indem sie:
- sich bei der Zuteilung von Kapazitäten, der Erbringung von Dienstleistungen und der Bemessung von Preisen für den eigenen Bedarf an die Regeln halten, die für Dritte gelten;
- Dritte bei der Zuteilung von Kapazitäten, der Erbringung von Dienstleistungen und der Bemessung von Preisen unter gleichen Bedingungen gleich behandeln;
- die grundsätzlichen Bedingungen des Zugangs, der Zuteilung der Kapazitäten, der Erbringung der Dienstleistungen und des Verfahrens sowie die Preise publizieren;
- die anzubietenden Dienstleistungen sowie deren Preise einschliesslich der Bedingungen für Rabatte und mehrjähriger Rahmenvereinbarungen publizieren.
- Die Eigentümerinnen und die Betreiberinnen der vom Bund geförderten Anlagen müssen die Vertraulichkeit der Daten Dritter gewährleisten.