(Art. 13 Abs. 5 und Art. 32 Abs. 2 GüTG)
Unternehmen, die Dienstleistungen in der Zustellung von Zügen, Wagen oder Wagengruppen zwischen der Eisenbahninfrastruktur und Anschlussgleisen oder KV-Umschlagsanlagen anbieten, müssen den diskriminierungsfreien Zugang zu diesen Dienstleistungen sicherstellen, indem sie:
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