(Art. 10 Abs. 4 und 8 GüTG)
- Für die Bestimmung der Höhe der Investitionsbeiträge legt das BAV die anrechenbaren Kosten pro Element mittels pauschaler Beträge fest. Für Elemente, für die keine Pauschale festgelegt werden kann, erfolgt die Bemessung der anrechenbaren Kosten mittels Höchstsätzen. Das BAV legt die Beträge und Höchstsätze in einer Richtlinie fest.
- Nicht anrechenbar sind insbesondere:
- Kosten für die Anschlussvorrichtung;
- Entschädigungen an Behörden und Kommissionen;
- Kapitalkosten, Kosten der Beschaffung und Verzinsung von Baukrediten sowie für die Sicherung von Finanzhilfen oder Währungsabsicherungen;
- der Unterhalt von KV-Umschlagsanlagen und Anschlussgleisen;
- der ersatzlose Rückbau von Weichen und Gleisabschnitten.
- Bei KV-Umschlagsanlagen können die Kosten für den Landerwerb in begründeten Einzelfällen anrechenbar sein.