742.411GüTVFederal Council Ordinance01.01.2026Originalquelle
(Art. 10 Abs. 8 GüTG)
Der Investitionsbeitrag des Bundes an das anrechenbare Investitionsvolumen beträgt:
für Erneuerungen von Güterverkehrsanlagen pauschal 40 Prozent;
für Neubauten und Erweiterungen mit einem anrechenbaren Investitionsvolumen von unter fünf Millionen Franken pauschal 50 Prozent;
für Neubauten und Erweiterungen mit einem anrechenbaren Investitionsvolumen von über fünf Millionen Franken 40 bis 60 Prozent;
für Neubauten und Erweiterungen von Anlagen mit nationaler verkehrspolitischer Bedeutung höchstens 80 Prozent.
Das BAV legt für die Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben c und d in einer Richtlinie fest, nach welchen Voraussetzungen der Beitragssatz bestimmt wird. Es berücksichtigt dabei die Kriterien nach Artikel 10 Absatz 5 GüTG und stellt sicher, dass Projekte nach Buchstabe c nicht schlechter gestellt werden als Projekte nach Buchstabe b.
Entsteht durch die Investition ein Vorteil Dritter, so bewertet das BAV deren finanziellen Nutzen und reduziert die Investitionsbeiträge des Bundes entsprechend.
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