745.13FPVFederal Council Ordinance01.02.2025Originalquelle
Der Fahrplan kann geändert werden, wenn Umstände eintreten, die bei der Erstellung nicht voraussehbar waren.
Will ein Unternehmen seinen Fahrplan ändern, so muss es den Entwurf der Änderung mindestens acht Wochen vor deren Inkraftsetzung dem BAV einreichen und die betroffenen Kantone informieren. Betrifft die Änderung den grenzüberschreitenden Verkehr, so muss das Unternehmen das BAZG informieren. Die Änderung ist zu begründen.
Änderungen, die Leistungen betreffen oder beeinträchtigen, die nach der Verordnung vom 16. Oktober 20241über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr bestellt worden sind, dürfen nur im Einverständnis mit den Bestellern vorgenommen werden.
Die Unternehmen müssen Änderungen mindestens vier Wochen vor der Umsetzung so veröffentlichen, dass ein möglichst grosser Kundenkreis über die Änderungen in Kenntnis gesetzt wird. Sie korrigieren rechtzeitig die an den Haltestellen bekanntgegebenen Fahrpläne. Die geänderten Fahrpläne sind der SKI zu übermitteln.