745.13FPVFederal Council Ordinance01.02.2025Originalquelle
Die Unternehmen müssen planbare Betriebsunterbrechungen, die nicht im Jahresfahrplan enthalten sind, dem BAV, den betroffenen Kantonen und den Unternehmen, die Anschlüsse anbieten, mindestens vier Wochen im Voraus melden. Vorbehalten bleibt Artikel 11b Absatz 6 der Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 19981. Die Unternehmen müssen die Ursachen und die voraussichtliche Dauer sowie die zur Herstellung provisorischer Verbindungen getroffenen Massnahmen angeben. Betrifft die Änderung den grenzüberschreitenden Verkehr, so ist die Betriebsunterbrechung auch dem BAZG zu melden.
Vorhersehbare Betriebsunterbrechungen sind mindestens vier Wochen im Voraus so zu publizieren, dass ein möglichst grosser Kundenkreis von ihnen Kenntnis erhält. Die geänderten Fahrpläne sind der SKI zu übermitteln.