Rohrleitungsanlagen, die nicht unter Artikel 1 Absatz 2 fallen und nicht gestützt auf Artikel 1 Absatz 4 vom Gesetz ausgenommen sind, unterstehen ausser den Bestimmungen dieses Abschnitts nur den Bestimmungen über die Transportpflicht (Art. 13), über Haftpflicht und Versicherung (III. Kap.), Strafen und Verwaltungsmassnahmen (V. Kap.) des Gesetzes sowie den vom Bundesrat zu erlassenden Sicherheitsvorschriften.
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