Bau und Betrieb von Rohrleitungsanlagen im Sinne von Artikel 41 bedürfen, soweit sie nicht gestützt auf Artikel 16 Absatz 2 der Bundesaufsicht unterstellt sind, einer Bewilligung der Kantonsregierung oder der von ihr bezeichneten Stelle.
Die Bewilligung darf nur unter den in Artikel 3 Buchstaben a–d genannten Voraussetzungen verweigert oder an einschränkende Bedingungen oder Auflagen geknüpft werden. Vorbehalten bleiben Bedingungen und Auflagen, die dem Vollzug der übrigen Gesetzgebung dienen.
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