748.132.3AuLaVFederal Council Ordinance01.09.2014Originalquelle
Bewilligungen werden der Kommandantin oder dem Kommandanten oder dem Flugbetriebsunternehmen erteilt. Bewilligungen für ausländische Luftfahrzeuge (Art. 7 Abs. 2 und 3) werden der Kommandantin oder dem Kommandanten erteilt.
Die Bewilligung kann auf bestimmte Luftfahrzeuge beschränkt werden.
Kantonale Bewilligungen für Aussenlandungen auf öffentlichen Gewässern, die zur Aus- oder Weiterbildung für Rettungs- und Löscheinsätze notwendig sind (Art. 8 Abs. 2), werden dem Flugbetriebsunternehmen erteilt, das die Aussenlandungen zu Aus- und Weiterbildungszwecken durchführt.
Bewilligungen für mehrtägige Grossanlässe von internationaler Bedeutung (Art. 16 Abs. 3, 29 und 39 Abs. 4) werden der Betreiberin oder dem Betreiber der Landestelle erteilt.
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