748.132.3AuLaVFederal Council Ordinance01.09.2014Originalquelle
In dieser Verordnung gelten als Ausbildungsflüge:
Flüge unter Aufsicht einer zur Ausbildung berechtigten Person, die zum Erwerb, zur Erweiterung oder zur Wiedererlangung eines Ausweises oder einer fliegerischen Berechtigung notwendig sind;
Trainingsflüge unter Begleitung einer zur Ausbildung berechtigten Person;
Flüge im Rahmen von Prüfungen, die von durch das BAZL anerkannten Expertinnen und Experten abgenommen werden.
Ausbildungsflüge für Personen, die im Dienst von Rettungsorganisationen oder der Polizei stehen, unterstehen diesem Abschnitt und nicht dem 2. Abschnitt dieses Kapitels.
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