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Kommentare: Art. 34 | Omnilex
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AuLaV · Verordnung über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen
Art. 34
Art. 33
Art. 35
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Art. 34
Art. 33
Art. 35
748.132.3
AuLaV
Federal Council Ordinance
01.09.2014
Originalquelle
Aussenlandungen bei Ausbildungsflügen sind nicht zulässig:
oberhalb von 2000 m über Meer;
in Wohngebieten;
an Sonn- und Feiertagen;
von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr;
im Umkreis von 100 m um Gaststätten und um Menschenansammlungen im Freien;
sofern Fluggäste gegen Entgelt mitgeführt werden.
In Schutzgebieten nach Artikel 19 dürfen keine Schwebeflüge zu Ausbildungszwecken durchgeführt werden.
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