Dieses Gesetz gilt für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, die angeordnet und durchgeführt wird:
im Rahmen eines Strafverfahrens;
zum Vollzug eines Rechtshilfeersuchens;
im Rahmen der Suche nach vermissten Personen;
im Rahmen der Fahndung nach Personen, die zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden oder gegen die eine freiheitsentziehende Massnahme angeordnet wurde;
1 im Rahmen des Vollzugs des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 20152(NDG);
3 im Rahmen von Mobilfunklokalisierungen nach dem Bundesgesetz vom 21. März 19974über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS).
Für Auskünfte über den Zahlungsverkehr, der dem Postgesetz vom 17. Dezember 20105(PG) untersteht, gelten die Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.
Eingefügt durch Ziff. I 13 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300;BBl 2019 4751). ↩