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Die «angemessene Entschädigung» kann als kostendeckend bemessen werden; sie muss nicht sämtliche effektiven variablen Kosten der Mitwirkungspflichtigen ersetzen. Bei der Tarifbemessung darf berücksichtigt werden, zu welchen Kosten eine Massnahme nach dem Stand der Technik bereitgestellt werden kann. Als variable Kosten gelten in der Literatur insbesondere Aufwand für Aufbau und Abbruch der Überwachung, Aufbereitung und Übermittlung der Daten, interne Qualitätskontrollen sowie hardwarebezogene Einzelkosten.
“Im Kommentar zu Art. 38 BÜPF wird die "angemessene Entschädigung" grundsätzlich als kostendeckende Entschädigung verstanden, die allerdings nicht die effektiven variablen Kosten der betroffenen Mitwirkungspflichtigen umfassen müsse. Vielmehr dürfe der angemessene Tarif durchaus berücksichtigen, zu welchen Kosten nach dem Stand der Technik eine bestimmte Massnahme bereitgestellt werden könne (THOMAS HANSJAKOB, Überwachungsrecht der Schweiz, Kommentar zu Art. 269 ff. StPO und zum BÜPF, 2017, N. 1824 zu Art. 38 BÜPF [nachfolgend: HANSJAKOB, Überwachungsrecht]). Unter "variable Kosten" sind jene Kosten zu verstehen, die im Zusammenhang mit einer Überwachung tatsächlich anfallen; dies umfasst vor allem den Zeitaufwand für den Aufbau und das Abbrechen der Überwachung, die Kosten für die Aufbereitung und Übermittlung der Daten, die Kosten für die interne Qualitätskontrolle der einzelnen Massnahmen und die im Zusammenhang mit einzelnen Massnahmen anfallenden Hardwarekosten (HANSJAKOB, Überwachungsrecht, a.a.O., N. 1822 zu Art. 38 BÜPF).”
“Im Kommentar zu Art. 38 BÜPF wird die "angemessene Entschädigung" grundsätzlich als kostendeckende Entschädigung verstanden, die allerdings nicht die effektiven variablen Kosten der betroffenen Mitwirkungspflichtigen umfassen müsse. Vielmehr dürfe der angemessene Tarif durchaus berücksichtigen, zu welchen Kosten nach dem Stand der Technik eine bestimmte Massnahme bereitgestellt werden könne (THOMAS HANSJAKOB, Überwachungsrecht der Schweiz, Kommentar zu Art. 269 ff. StPO und zum BÜPF, 2017, N. 1824 zu Art. 38 BÜPF [nachfolgend: HANSJAKOB, Überwachungsrecht]). Unter "variable Kosten" sind jene Kosten zu verstehen, die im Zusammenhang mit einer Überwachung tatsächlich anfallen; dies umfasst vor allem den Zeitaufwand für den Aufbau und das Abbrechen der Überwachung, die Kosten für die Aufbereitung und Übermittlung der Daten, die Kosten für die interne Qualitätskontrolle der einzelnen Massnahmen und die im Zusammenhang mit einzelnen Massnahmen anfallenden Hardwarekosten (HANSJAKOB, Überwachungsrecht, a.a.O., N. 1822 zu Art.”
“38 BÜPF wird die "angemessene Entschädigung" grundsätzlich als kostendeckende Entschädigung verstanden, die allerdings nicht die effektiven variablen Kosten der betroffenen Mitwirkungspflichtigen umfassen müsse. Vielmehr dürfe der angemessene Tarif durchaus berücksichtigen, zu welchen Kosten nach dem Stand der Technik eine bestimmte Massnahme bereitgestellt werden könne (THOMAS HANSJAKOB, Überwachungsrecht der Schweiz, Kommentar zu Art. 269 ff. StPO und zum BÜPF, 2017, N. 1824 zu Art. 38 BÜPF [nachfolgend: HANSJAKOB, Überwachungsrecht]). Unter "variable Kosten" sind jene Kosten zu verstehen, die im Zusammenhang mit einer Überwachung tatsächlich anfallen; dies umfasst vor allem den Zeitaufwand für den Aufbau und das Abbrechen der Überwachung, die Kosten für die Aufbereitung und Übermittlung der Daten, die Kosten für die interne Qualitätskontrolle der einzelnen Massnahmen und die im Zusammenhang mit einzelnen Massnahmen anfallenden Hardwarekosten (HANSJAKOB, Überwachungsrecht, a.a.O., N. 1822 zu Art. 38 BÜPF).”
Die anordnende Behörde bezahlt dem Dienst eine Gesamtgebühr, die aus einer Gebühr für die Leistungen des Dienstes und der Entschädigung der Mitwirkungspflichtigen besteht.
“Nach Art. 38 Abs. 1 BÜPF gehen die Kosten der Einrichtungen, die für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz benötigt werden, zulasten der Mitwirkungspflichtigen. Gemäss Art. 38 Abs. 2 BÜPF erhalten die Mitwirkungspflichtigen vom Bund eine angemessene Entschädigung für die Kosten der einzelnen Überwachung. Die anordnende Behörde bezahlt dem Dienst ÜPF eine Gesamtgebühr bestehend aus einer Gebühr für die Leistungen des Dienstes und der Entschädigung für die Leistungen der Mitwirkungspflichtigen (Art. 38 Abs. 3 BÜPF). Der Bundesrat setzt die Entschädigungen und die Gebühren fest (Art. 38 Abs. 4 BÜPF). Ferner kann der Bundesrat gemäss Art. 23 Abs. 3 BÜPF vorsehen, dass die Daten nach den Art. 21 und 22 BÜPF für die Behörden nach Art. 15 im Abrufverfahren zugänglich sind und dass die Mitteilung der Daten kostenlos und rund um die Uhr zu erfolgen hat.”
“Nach Art. 38 Abs. 1 BÜPF gehen die Kosten der Einrichtungen, die für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz benötigt werden, zulasten der Mitwirkungspflichtigen. Gemäss Art. 38 Abs. 2 BÜPF erhalten die Mitwirkungspflichtigen vom Bund eine angemessene Entschädigung für die Kosten der einzelnen Überwachung. Die anordnende Behörde bezahlt dem Dienst ÜPF eine Gesamtgebühr bestehend aus einer Gebühr für die Leistungen des Dienstes und der Entschädigung für die Leistungen der Mitwirkungspflichtigen (Art. 38 Abs. 3 BÜPF). Der Bundesrat setzt die Entschädigungen und die Gebühren fest (Art. 38 Abs. 4 BÜPF). Ferner kann der Bundesrat gemäss Art. 23 Abs. 3 BÜPF vorsehen, dass die Daten nach den Art. 21 und 22 BÜPF für die Behörden nach Art. 15 im Abrufverfahren zugänglich sind und dass die Mitteilung der Daten kostenlos und rund um die Uhr zu erfolgen hat.”
Nach Art. 38 Abs. 1 BÜPF sind die Anbieterinnen für die Kosten der zur Gesetzeserfüllung notwendigen Einrichtungen verantwortlich. Es erscheint plausibel, dass sich ein hoher Aufwand für die Implementierung der erforderlichen Technologien insbesondere für Anbieterinnen mit einer grossen Anzahl von Anfragen eher lohnt. Die Identifikation des Inhabers einer IP‑Adresse ist bei dynamischer Adressierung schwieriger als bei statischer; der damit verbundene Aufwand dürfte sich mit fortschreitender Automatisierung laufend reduzieren.
“Die Argumentation der Beschwerdegegnerin ist insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Kosten für die Bereitstellung der Infrastruktur von den Anbieterinnen zu tragen sind (Art. 38 Abs. 1 BÜPF), nachvollziehbar. Zudem erscheint naheliegend, dass sich ein hoher Aufwand für die Implementierung der erforderlichen Technologien in der Regel hauptsächlich für Anbieterinnen lohnen dürfte, die mit einer grossen Anzahl Anfragen konfrontiert werden (vgl. auch THOMAS HANSJAKOB, Das neue BÜPF, in ZStrR 134/2016 S. 429 ff., 437). Schliesslich trifft es zu, dass die Identifikation des Inhabers einer IP-Adresse bei der dynamischen Adressierung schwieriger ist als bei der statischen (vgl. BGE 136 II 508 E. 3.3), wobei sich der Aufwand mit den fortschreitenden Automatisierungen laufend reduzieren dürfte.”
“Die Argumentation der Beschwerdegegnerin ist insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Kosten für die Bereitstellung der Infrastruktur von den Anbieterinnen zu tragen sind (Art. 38 Abs. 1 BÜPF), nachvollziehbar. Zudem erscheint naheliegend, dass sich ein hoher Aufwand für die Implementierung der erforderlichen Technologien in der Regel hauptsächlich für Anbieterinnen lohnen dürfte, die mit einer grossen Anzahl Anfragen konfrontiert werden (vgl. auch THOMAS HANSJAKOB, Das neue BÜPF, in ZStrR 134/2016 S. 429 ff., 437). Schliesslich trifft es zu, dass die Identifikation des Inhabers einer IP-Adresse bei der dynamischen Adressierung schwieriger ist als bei der statischen (vgl. BGE 136 II 508 E. 3.3), wobei sich der Aufwand mit den fortschreitenden Automatisierungen laufend reduzieren dürfte.”
In der zitierten Rechtssache wurde geprüft, ob eine gestützt auf die GebV-ÜPF gewährte Entschädigung von Fr. 3.-- für eine Auskunft zu dynamischen IP‑Adressen eine «angemessene Entschädigung» i.S.v. Art. 38 Abs. 2 BÜPF darstellt.
“Vorliegend ist zu prüfen, ob die der Beschwerdegegnerin gestützt auf die GebV-ÜPF gewährte Entschädigung von Fr. 3.-- für eine Auskunft zu dynamischen IP-Adressen des Typs IR-7_IP gesetzeskonform ist bzw. eine "angemessene Entschädigung" i.S.v. Art. 38 Abs. 2 BÜPF darstellt.”
Bei zu hoch bemessenen Entschädigungen kann das öffentliche Interesse an der Durchführung von Überwachungsmassnahmen und der Verfolgung von Straftaten beeinträchtigt sein; namentlich besteht die Gefahr, dass aus Kostengründen auf notwendige Beweiserhebungen verzichtet wird.
“Bei der Festsetzung der Höhe einer angemessenen (pauschalen) Entschädigung dürfen nicht nur die individuellen Interessen einer oder einzelner, weniger effizient organisierten Anbieterinnen berücksichtigt werden; vielmehr ist eine Gesamtwürdigung sämtlicher auf dem Spiel stehenden Interessen vorzunehmen. Ins Gewicht fallen dabei insbesondere die Interessen des Gemeinwesens, Überwachungsmassnahmen ausführen zu lassen bzw. das öffentliche Interesse an der Verfolgung von Straftaten. Wie das EJPD zu Recht ausführt, würde bei zu hoch angesetzten Entschädigungen die Gefahr der Behinderung der Strafverfolgung bestehen, so namentlich dann, wenn aus Kostengründen auf notwendige Beweiserhebungen verzichtet würde (vgl. auch HANSJAKOB, Überwachungsrecht, a.a.O., N. 1819 zu Art. 38 BÜPF). Zudem müssen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten, wie bereits erwogen, jederzeit in der Lage sein, gemäss dem anwendbaren Recht die Auskünfte namentlich nach Art. 21 und 22 BÜPF zu erteilen und die von ihnen angebotenen Fernmeldedienste zu überwachen, wenn die Auskunftserteilung bzw. Überwachung standardisiert ist (Art. 32 Abs. 1 BÜPF und E. 3.1 hiervor). Somit sind die Anbieterinnen verpflichtet, wenn der Verdacht besteht, dass eine Straftat über das Internet begangen worden ist, dem Dienst alle Angaben zu liefern, welche die Identifikation der Täterschaft ermöglichen (vgl. Art. 22 Abs. 1 BÜPF; vgl. auch Urteil 2C_274/2018 vom 12. Mai 2020 E. 3.4 betr. Art. 15 Abs. 1 aBüPF). Durch die Standardisierung der Auskunftserteilung bzw. Überwachung wird für die Anbieterinnen berechenbar, dass sie dann, wenn sie alle technischen Vorschriften für standardisierte Massnahmen erfüllen, ihren gesetzlichen Pflichten vollumfänglich nachkommen können (HANSJAKOB, Überwachungsrecht, a.a.O., N. 1729 zu Art.”
“Bei der Festsetzung der Höhe einer angemessenen (pauschalen) Entschädigung dürfen nicht nur die individuellen Interessen einer oder einzelner, weniger effizient organisierten Anbieterinnen berücksichtigt werden; vielmehr ist eine Gesamtwürdigung sämtlicher auf dem Spiel stehenden Interessen vorzunehmen. Ins Gewicht fallen dabei insbesondere die Interessen des Gemeinwesens, Überwachungsmassnahmen ausführen zu lassen bzw. das öffentliche Interesse an der Verfolgung von Straftaten. Wie das EJPD zu Recht ausführt, würde bei zu hoch angesetzten Entschädigungen die Gefahr der Behinderung der Strafverfolgung bestehen, so namentlich dann, wenn aus Kostengründen auf notwendige Beweiserhebungen verzichtet würde (vgl. auch HANSJAKOB, Überwachungsrecht, a.a.O., N. 1819 zu Art. 38 BÜPF). Zudem müssen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten, wie bereits erwogen, jederzeit in der Lage sein, gemäss dem anwendbaren Recht die Auskünfte namentlich nach Art. 21 und 22 BÜPF zu erteilen und die von ihnen angebotenen Fernmeldedienste zu überwachen, wenn die Auskunftserteilung bzw. Überwachung standardisiert ist (Art. 32 Abs. 1 BÜPF und E. 3.1 hiervor). Somit sind die Anbieterinnen verpflichtet, wenn der Verdacht besteht, dass eine Straftat über das Internet begangen worden ist, dem Dienst alle Angaben zu liefern, welche die Identifikation der Täterschaft ermöglichen (vgl. Art. 22 Abs. 1 BÜPF; vgl. auch Urteil 2C_274/2018 vom 12. Mai 2020 E. 3.4 betr. Art. 15 Abs. 1 aBüPF). Durch die Standardisierung der Auskunftserteilung bzw. Überwachung wird für die Anbieterinnen berechenbar, dass sie dann, wenn sie alle technischen Vorschriften für standardisierte Massnahmen erfüllen, ihren gesetzlichen Pflichten vollumfänglich nachkommen können (HANSJAKOB, Überwachungsrecht, a.a.O., N. 1729 zu Art.”
Dem Dienst ÜPF bleibt materiellrechtlich als Fachbehörde ein erheblicher Ermessensspielraum bei der Festlegung der angemessenen Entschädigung nach Art. 38 Abs. 2 BÜPF.
“Die Vorinstanz hat vorfrageweise die Gesetzmässigkeit der GebV-ÜPF geprüft und abschliessend erwogen, dass der Bundesrat seinen durch die Delegationsnorm gemäss Art. 38 Abs. 2 BÜPF eingeräumten Ermessensspielraum überschritten habe. In Bezug auf die hier interessierende Frage der Höhe einer angemessenen Entschädigung für die Beantwortung einer Auskunftsanfrage zu dynamischen IP-Adressen durch die Beschwerdegegnerin hat das Bundesverwaltungsgericht die Sache indessen an den Dienst ÜPF zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil schliesst somit das Verfahren nicht ab. Insofern handelt es sich prozessual um einen Zwischenentscheid. Materiellrechtlich verbleibt dem Dienst ÜPF als Fachbehörde ein erheblicher Spielraum, sodass der vorliegende Zwischenentscheid auch nicht einem Endentscheid gleichgestellt werden kann (vgl. BGE 134 II 124 E. 1.3).”
Die "angemessene Entschädigung" nach Art. 38 BÜPF ist grundsätzlich als kostendeckend zu verstehen. Sie muss nicht zwingend die effektiven, für einzelne Massnahmen anfallenden variablen Kosten der Mitwirkungspflichtigen vollständig abbilden. Ein pauschaler oder normierter Tarif kann zulässig sein und dabei die Kosten berücksichtigen, die nach dem Stand der Technik für die Erbringung der betreffenden Leistung anfallen.
“38 BÜPF wird die "angemessene Entschädigung" grundsätzlich als kostendeckende Entschädigung verstanden, die allerdings nicht die effektiven variablen Kosten der betroffenen Mitwirkungspflichtigen umfassen müsse. Vielmehr dürfe der angemessene Tarif durchaus berücksichtigen, zu welchen Kosten nach dem Stand der Technik eine bestimmte Massnahme bereitgestellt werden könne (THOMAS HANSJAKOB, Überwachungsrecht der Schweiz, Kommentar zu Art. 269 ff. StPO und zum BÜPF, 2017, N. 1824 zu Art. 38 BÜPF [nachfolgend: HANSJAKOB, Überwachungsrecht]). Unter "variable Kosten" sind jene Kosten zu verstehen, die im Zusammenhang mit einer Überwachung tatsächlich anfallen; dies umfasst vor allem den Zeitaufwand für den Aufbau und das Abbrechen der Überwachung, die Kosten für die Aufbereitung und Übermittlung der Daten, die Kosten für die interne Qualitätskontrolle der einzelnen Massnahmen und die im Zusammenhang mit einzelnen Massnahmen anfallenden Hardwarekosten (HANSJAKOB, Überwachungsrecht, a.a.O., N. 1822 zu Art. 38 BÜPF).”
“Im Kommentar zu Art. 38 BÜPF wird die "angemessene Entschädigung" grundsätzlich als kostendeckende Entschädigung verstanden, die allerdings nicht die effektiven variablen Kosten der betroffenen Mitwirkungspflichtigen umfassen müsse. Vielmehr dürfe der angemessene Tarif durchaus berücksichtigen, zu welchen Kosten nach dem Stand der Technik eine bestimmte Massnahme bereitgestellt werden könne (THOMAS HANSJAKOB, Überwachungsrecht der Schweiz, Kommentar zu Art. 269 ff. StPO und zum BÜPF, 2017, N. 1824 zu Art. 38 BÜPF [nachfolgend: HANSJAKOB, Überwachungsrecht]). Unter "variable Kosten" sind jene Kosten zu verstehen, die im Zusammenhang mit einer Überwachung tatsächlich anfallen; dies umfasst vor allem den Zeitaufwand für den Aufbau und das Abbrechen der Überwachung, die Kosten für die Aufbereitung und Übermittlung der Daten, die Kosten für die interne Qualitätskontrolle der einzelnen Massnahmen und die im Zusammenhang mit einzelnen Massnahmen anfallenden Hardwarekosten (HANSJAKOB, Überwachungsrecht, a.a.O., N. 1822 zu Art.”
“Im Kommentar zu Art. 38 BÜPF wird die "angemessene Entschädigung" grundsätzlich als kostendeckende Entschädigung verstanden, die allerdings nicht die effektiven variablen Kosten der betroffenen Mitwirkungspflichtigen umfassen müsse. Vielmehr dürfe der angemessene Tarif durchaus berücksichtigen, zu welchen Kosten nach dem Stand der Technik eine bestimmte Massnahme bereitgestellt werden könne (THOMAS HANSJAKOB, Überwachungsrecht der Schweiz, Kommentar zu Art. 269 ff. StPO und zum BÜPF, 2017, N. 1824 zu Art. 38 BÜPF [nachfolgend: HANSJAKOB, Überwachungsrecht]). Unter "variable Kosten" sind jene Kosten zu verstehen, die im Zusammenhang mit einer Überwachung tatsächlich anfallen; dies umfasst vor allem den Zeitaufwand für den Aufbau und das Abbrechen der Überwachung, die Kosten für die Aufbereitung und Übermittlung der Daten, die Kosten für die interne Qualitätskontrolle der einzelnen Massnahmen und die im Zusammenhang mit einzelnen Massnahmen anfallenden Hardwarekosten (HANSJAKOB, Überwachungsrecht, a.a.O., N. 1822 zu Art. 38 BÜPF).”
Pauschalbeträge zur Entschädigung sind zulässig. Art. 38 Abs. 3 BÜPF verlangt keine vollständige Kompensation des Aufwands bzw. Deckung sämtlicher variabler Kosten der Mitwirkungspflichtigen.
“Zunächst ist festzuhalten, dass eine "angemessene Entschädigung" im Sinn von Art. 38 Abs. 3 BÜPF, wie bereits erwogen, keine vollständige Kompensation des Aufwandes bzw. keine Deckung sämtlicher variabler Kosten eines Mitwirkungspflichtigen verlangt; vielmehr sind gewisse Pauschalisierungen zulässig (vgl. E. 5.2 -”
“Zunächst ist festzuhalten, dass eine "angemessene Entschädigung" im Sinn von Art. 38 Abs. 3 BÜPF, wie bereits erwogen, keine vollständige Kompensation des Aufwandes bzw. keine Deckung sämtlicher variabler Kosten eines Mitwirkungspflichtigen verlangt; vielmehr sind gewisse Pauschalisierungen zulässig (vgl. E. 5.2 -”
Art. 38 Abs. 2 sieht vor, dass Mitwirkungspflichtige eine angemessene Entschädigung für ihre Kosten erhalten. Die anordnende Behörde bezahlt dem Dienst eine Gesamtgebühr, die neben der Dienstleistung auch die Entschädigung der Mitwirkungspflichtigen umfasst; der Bundesrat legt Entschädigungen und Gebühren fest.
“Nach Art. 38 Abs. 1 BÜPF gehen die Kosten der Einrichtungen, die für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz benötigt werden, zulasten der Mitwirkungspflichtigen. Gemäss Art. 38 Abs. 2 BÜPF erhalten die Mitwirkungspflichtigen vom Bund eine angemessene Entschädigung für die Kosten der einzelnen Überwachung. Die anordnende Behörde bezahlt dem Dienst ÜPF eine Gesamtgebühr bestehend aus einer Gebühr für die Leistungen des Dienstes und der Entschädigung für die Leistungen der Mitwirkungspflichtigen (Art. 38 Abs. 3 BÜPF). Der Bundesrat setzt die Entschädigungen und die Gebühren fest (Art. 38 Abs. 4 BÜPF). Ferner kann der Bundesrat gemäss Art. 23 Abs. 3 BÜPF vorsehen, dass die Daten nach den Art. 21 und 22 BÜPF für die Behörden nach Art. 15 im Abrufverfahren zugänglich sind und dass die Mitteilung der Daten kostenlos und rund um die Uhr zu erfolgen hat.”
Gestützt auf Art. 23 Abs. 3 und Art. 38 Abs. 4 BÜPF hat der Bundesrat die GebV‑ÜPF erlassen.
Art. 38 Abs. 1 BÜPF legt die Kosten der für die Erfüllung der nach dem Gesetz erforderlichen Einrichtungen der Mitwirkungspflicht der betroffenen Stellen bzw. Personen auf.
“Nach Art. 38 Abs. 1 BÜPF gehen die Kosten der Einrichtungen, die für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz benötigt werden, zulasten der Mitwirkungspflichtigen. Gemäss Art. 38 Abs. 2 BÜPF erhalten die Mitwirkungspflichtigen vom Bund eine angemessene Entschädigung für die Kosten der einzelnen Überwachung. Die anordnende Behörde bezahlt dem Dienst ÜPF eine Gesamtgebühr bestehend aus einer Gebühr für die Leistungen des Dienstes und der Entschädigung für die Leistungen der Mitwirkungspflichtigen (Art. 38 Abs. 3 BÜPF). Der Bundesrat setzt die Entschädigungen und die Gebühren fest (Art. 38 Abs. 4 BÜPF). Ferner kann der Bundesrat gemäss Art. 23 Abs. 3 BÜPF vorsehen, dass die Daten nach den Art. 21 und 22 BÜPF für die Behörden nach Art. 15 im Abrufverfahren zugänglich sind und dass die Mitteilung der Daten kostenlos und rund um die Uhr zu erfolgen hat.”
“Nach Art. 38 Abs. 1 BÜPF gehen die Kosten der Einrichtungen, die für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz benötigt werden, zulasten der Mitwirkungspflichtigen. Gemäss Art. 38 Abs. 2 BÜPF erhalten die Mitwirkungspflichtigen vom Bund eine angemessene Entschädigung für die Kosten der einzelnen Überwachung. Die anordnende Behörde bezahlt dem Dienst ÜPF eine Gesamtgebühr bestehend aus einer Gebühr für die Leistungen des Dienstes und der Entschädigung für die Leistungen der Mitwirkungspflichtigen (Art. 38 Abs. 3 BÜPF). Der Bundesrat setzt die Entschädigungen und die Gebühren fest (Art. 38 Abs. 4 BÜPF). Ferner kann der Bundesrat gemäss Art. 23 Abs. 3 BÜPF vorsehen, dass die Daten nach den Art. 21 und 22 BÜPF für die Behörden nach Art. 15 im Abrufverfahren zugänglich sind und dass die Mitteilung der Daten kostenlos und rund um die Uhr zu erfolgen hat.”
Nach Art. 38 Abs. 4 BÜPF setzt der Bundesrat die Entschädigungen und die Gebühren fest.
“Nach Art. 38 Abs. 1 BÜPF gehen die Kosten der Einrichtungen, die für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz benötigt werden, zulasten der Mitwirkungspflichtigen. Gemäss Art. 38 Abs. 2 BÜPF erhalten die Mitwirkungspflichtigen vom Bund eine angemessene Entschädigung für die Kosten der einzelnen Überwachung. Die anordnende Behörde bezahlt dem Dienst ÜPF eine Gesamtgebühr bestehend aus einer Gebühr für die Leistungen des Dienstes und der Entschädigung für die Leistungen der Mitwirkungspflichtigen (Art. 38 Abs. 3 BÜPF). Der Bundesrat setzt die Entschädigungen und die Gebühren fest (Art. 38 Abs. 4 BÜPF). Ferner kann der Bundesrat gemäss Art. 23 Abs. 3 BÜPF vorsehen, dass die Daten nach den Art. 21 und 22 BÜPF für die Behörden nach Art. 15 im Abrufverfahren zugänglich sind und dass die Mitteilung der Daten kostenlos und rund um die Uhr zu erfolgen hat.”
“Nach Art. 38 Abs. 1 BÜPF gehen die Kosten der Einrichtungen, die für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz benötigt werden, zulasten der Mitwirkungspflichtigen. Gemäss Art. 38 Abs. 2 BÜPF erhalten die Mitwirkungspflichtigen vom Bund eine angemessene Entschädigung für die Kosten der einzelnen Überwachung. Die anordnende Behörde bezahlt dem Dienst ÜPF eine Gesamtgebühr bestehend aus einer Gebühr für die Leistungen des Dienstes und der Entschädigung für die Leistungen der Mitwirkungspflichtigen (Art. 38 Abs. 3 BÜPF). Der Bundesrat setzt die Entschädigungen und die Gebühren fest (Art. 38 Abs. 4 BÜPF). Ferner kann der Bundesrat gemäss Art. 23 Abs. 3 BÜPF vorsehen, dass die Daten nach den Art. 21 und 22 BÜPF für die Behörden nach Art. 15 im Abrufverfahren zugänglich sind und dass die Mitteilung der Daten kostenlos und rund um die Uhr zu erfolgen hat.”
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