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Gemäss Art. 32 Abs. 1 BÜPF müssen Anbieterinnen von Fernmeldediensten in der Lage sein, standardisierte Auskunftstypen zu erteilen. Art. 18 VÜPF präzisiert dies: Insbesondere ist die Fähigkeit zur Erteilung des standardisierten Auskunftstyps IR_7_IP (vgl. Art. 37 VÜPF) erforderlich, der Auskünfte zur Identifikation der Benutzerschaft bei eindeutig zugeteilten IP‑Adressen betrifft.
“Art. 32 Abs. 1 BÜPF sieht vor, dass Anbieterinnen von Fernmeldediensten jederzeit in der Lage sein müssen, gemäss dem anwendbaren Recht namentlich die Auskünfte nach den Art. 21 (Auskünfte über Fernmeldedienste) und 22 (Auskünfte zur Identifikation der Täterschaft bei Straftaten über das Internet und zur Identifikation von Personen bei Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit) BÜPF zu erteilen und die von ihnen angebotenen Fernmeldedienste zu überwachen, wenn die Auskunftserteilung bzw. Überwachung standardisiert ist. Diese Bestimmung wird in Art. 18 VÜPF präzisiert. Danach müssen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten und die Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste mit weitergehenden Auskunftspflichten gemäss Art. 22 in der Lage sein, namentlich Auskünfte des hier interessierenden Typs IR_7_IP nach Art. 37 VÜPF zu erteilen (Art. 18 Abs. 1 VÜPF). Art. 37 VÜPF definiert den standardisierten Auskunftstyp für Auskünfte zur Identifikation der Benutzerschaft bei eindeutig zugeteilten IP-Adressen.”
“Art. 32 Abs. 1 BÜPF sieht vor, dass Anbieterinnen von Fernmeldediensten jederzeit in der Lage sein müssen, gemäss dem anwendbaren Recht namentlich die Auskünfte nach den Art. 21 (Auskünfte über Fernmeldedienste) und 22 (Auskünfte zur Identifikation der Täterschaft bei Straftaten über das Internet und zur Identifikation von Personen bei Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit) BÜPF zu erteilen und die von ihnen angebotenen Fernmeldedienste zu überwachen, wenn die Auskunftserteilung bzw. Überwachung standardisiert ist. Diese Bestimmung wird in Art. 18 VÜPF präzisiert. Danach müssen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten und die Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste mit weitergehenden Auskunftspflichten gemäss Art. 22 in der Lage sein, namentlich Auskünfte des hier interessierenden Typs IR_7_IP nach Art. 37 VÜPF zu erteilen (Art. 18 Abs. 1 VÜPF). Art. 37 VÜPF definiert den standardisierten Auskunftstyp für Auskünfte zur Identifikation der Benutzerschaft bei eindeutig zugeteilten IP-Adressen.”
Von den Anbieterinnen darf erwartet werden, dass sie die technischen und organisatorischen Vorkehrungen treffen, damit die standardisierte Auskunftserteilung und die standardisierte Überwachung jederzeit möglich sind. Die Standardisierung schafft für die Anbieterinnen zudem Berechenbarkeit dahingehend, dass bei Erfüllung der einschlägigen technischen Vorschriften ihre gesetzlichen Pflichten erfüllt sind.
“Bei der Festsetzung der Höhe einer angemessenen (pauschalen) Entschädigung dürfen nicht nur die individuellen Interessen einer oder einzelner, weniger effizient organisierten Anbieterinnen berücksichtigt werden; vielmehr ist eine Gesamtwürdigung sämtlicher auf dem Spiel stehenden Interessen vorzunehmen. Ins Gewicht fallen dabei insbesondere die Interessen des Gemeinwesens, Überwachungsmassnahmen ausführen zu lassen bzw. das öffentliche Interesse an der Verfolgung von Straftaten. Wie das EJPD zu Recht ausführt, würde bei zu hoch angesetzten Entschädigungen die Gefahr der Behinderung der Strafverfolgung bestehen, so namentlich dann, wenn aus Kostengründen auf notwendige Beweiserhebungen verzichtet würde (vgl. auch HANSJAKOB, Überwachungsrecht, a.a.O., N. 1819 zu Art. 38 BÜPF). Zudem müssen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten, wie bereits erwogen, jederzeit in der Lage sein, gemäss dem anwendbaren Recht die Auskünfte namentlich nach Art. 21 und 22 BÜPF zu erteilen und die von ihnen angebotenen Fernmeldedienste zu überwachen, wenn die Auskunftserteilung bzw. Überwachung standardisiert ist (Art. 32 Abs. 1 BÜPF und E. 3.1 hiervor). Somit sind die Anbieterinnen verpflichtet, wenn der Verdacht besteht, dass eine Straftat über das Internet begangen worden ist, dem Dienst alle Angaben zu liefern, welche die Identifikation der Täterschaft ermöglichen (vgl. Art. 22 Abs. 1 BÜPF; vgl. auch Urteil 2C_274/2018 vom 12. Mai 2020 E. 3.4 betr. Art. 15 Abs. 1 aBüPF). Durch die Standardisierung der Auskunftserteilung bzw. Überwachung wird für die Anbieterinnen berechenbar, dass sie dann, wenn sie alle technischen Vorschriften für standardisierte Massnahmen erfüllen, ihren gesetzlichen Pflichten vollumfänglich nachkommen können (HANSJAKOB, Überwachungsrecht, a.a.O., N. 1729 zu Art. 32 BÜPF). Zudem wurde bereits erwogen, dass es sich bei der Mitwirkung bei der Aufklärung von Straftaten ganz allgemein um eine Bürgerpflicht handelt. Vor diesem Hintergrund darf von den Anbieterinnen erwartet werden, dass sie die notwendigen technischen und organisatorischen Vorkehrungen treffen, um ihren Verpflichtungen nachzukommen.”
“Bei der Festsetzung der Höhe einer angemessenen (pauschalen) Entschädigung dürfen nicht nur die individuellen Interessen einer oder einzelner, weniger effizient organisierten Anbieterinnen berücksichtigt werden; vielmehr ist eine Gesamtwürdigung sämtlicher auf dem Spiel stehenden Interessen vorzunehmen. Ins Gewicht fallen dabei insbesondere die Interessen des Gemeinwesens, Überwachungsmassnahmen ausführen zu lassen bzw. das öffentliche Interesse an der Verfolgung von Straftaten. Wie das EJPD zu Recht ausführt, würde bei zu hoch angesetzten Entschädigungen die Gefahr der Behinderung der Strafverfolgung bestehen, so namentlich dann, wenn aus Kostengründen auf notwendige Beweiserhebungen verzichtet würde (vgl. auch HANSJAKOB, Überwachungsrecht, a.a.O., N. 1819 zu Art. 38 BÜPF). Zudem müssen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten, wie bereits erwogen, jederzeit in der Lage sein, gemäss dem anwendbaren Recht die Auskünfte namentlich nach Art. 21 und 22 BÜPF zu erteilen und die von ihnen angebotenen Fernmeldedienste zu überwachen, wenn die Auskunftserteilung bzw. Überwachung standardisiert ist (Art. 32 Abs. 1 BÜPF und E. 3.1 hiervor). Somit sind die Anbieterinnen verpflichtet, wenn der Verdacht besteht, dass eine Straftat über das Internet begangen worden ist, dem Dienst alle Angaben zu liefern, welche die Identifikation der Täterschaft ermöglichen (vgl. Art. 22 Abs. 1 BÜPF; vgl. auch Urteil 2C_274/2018 vom 12. Mai 2020 E. 3.4 betr. Art. 15 Abs. 1 aBüPF). Durch die Standardisierung der Auskunftserteilung bzw. Überwachung wird für die Anbieterinnen berechenbar, dass sie dann, wenn sie alle technischen Vorschriften für standardisierte Massnahmen erfüllen, ihren gesetzlichen Pflichten vollumfänglich nachkommen können (HANSJAKOB, Überwachungsrecht, a.a.O., N. 1729 zu Art. 32 BÜPF). Zudem wurde bereits erwogen, dass es sich bei der Mitwirkung bei der Aufklärung von Straftaten ganz allgemein um eine Bürgerpflicht handelt. Vor diesem Hintergrund darf von den Anbieterinnen erwartet werden, dass sie die notwendigen technischen und organisatorischen Vorkehrungen treffen, um ihren Verpflichtungen nachzukommen.”
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