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Bei dynamischer Zuteilung von IP‑Adressen stellt sich die Frage, ob Auskünfte über Internetbenutzer (Randdaten) bereits den bewilligungspflichtigen Überwachungsmassnahmen gleichkommen oder sich diesen nur annähern. Diese Problematik wird in der Rechtsprechung im Zusammenhang mit Art. 26 Abs. 1 BÜPF thematisiert.
“Zur Rechtslage in der Schweiz ergibt sich Folgendes: Das Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF [SR 780.1]) unterscheidet zwischen Auskünften über Fernmeldedienste, mithin über Bestandesdaten (vgl. Art. 21 BÜPF) und den von den Anbieterinnen von Fernmeldediensten zu liefernden Randdaten (vgl. Art. 26 Abs. 1 lit. b BÜPF und Art. 8 lit. b BÜPF). Bei ersteren handelt es sich um Auskünfte, die nicht dem Fernmeldegeheimnis unterstehen und die im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens (vgl. Art. 15 BÜPF) erteilt werden. Deren Beschaffung stellt keine Zwangsmassnahme dar und erfordert keine Genehmigung durch die Genehmigungsbehörde (THOMAS HANSJAKOB, Überwachungsrecht der Schweiz, Kommentar zu Art. 269 ff. StPO und zum BÜPF, 2018, N. 1615 zu Art. 21 BÜPF; Botschaft vom 27. Februar 2013 zum Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs [nachfolgend: Botschaft BÜPF] BBl 2013 2683 ff., 2733). Art. 22 BÜPF regelt die Identifikation der Täterschaft bei Straftaten, die über das Internet begangen wurden. Insoweit ein Internetbenutzer bei einer Anbieterin allenfalls nicht aufgrund einer gleichbleibenden Information (und damit einem Bestandesdatum) identifiziert werden kann (Problematik der dynamischen Zuteilung von IP-Adressen), stellt sich die Frage, ob sich Auskünfte über Internetbenutzer bewilligungspflichtigen Überwachungen "lediglich" annähern oder aber eine solche darstellen (vgl.”
Art. 26 Abs. 6 BÜPF räumt dem Bundesrat die Befugnis ein, Anbieterinnen von Fernmeldediensten in Einzelfällen von bestimmten Pflichten zu befreien. Damit schafft die Bestimmung — ohne die gesetzliche Kategorisierung der Mitwirkungspflichtigen aufzugeben — Raum für eine flexible, einzelfallgerechte Handhabung der Mitwirkungspflichten.
“In systematischer Hinsicht fällt sodann ins Gewicht, dass der Gesetzgeber nebst der eben erwähnten Möglichkeit, einer Anbieterin abgeleiteter Kommunikationsdienste zusätzliche Auskunfts- bzw. Überwachungspflichten aufzuerlegen, auch die Möglichkeit vorsieht, gewisse Anbieter von Fernmeldediensten von bestimmten Pflichten zu befreien (vgl. Art. 26 Abs. 6 BÜPF; siehe dazu Art. 51 VÜPF). Die gesetzliche Ordnung erlaubt demnach - jedenfalls bis zu einem gewissen Mass - eine dem Einzelfall gerecht werdende, flexible Handhabung der Mitwirkungspflichten, ohne dass die ursprünglich und vor nicht lange zurückliegender Zeit vom Gesetzgeber gewollte Kategorisierung der Mitwirkungspflichtigen (bzw. Unterscheidung zwischen Internetzugangsanbieterinnen zum einen und anderen Internetanbieterinnen zum anderen [vgl. E. 5.1 hiervor]) im Rahmen einer objektiv-zeitgemässen Auslegung aufgegeben werden müsste.”
Bei NAT-Anschlüssen kann die rückwirkende Identifikation von Nutzern nur mit erhöhtem technischem Aufwand erfolgen und erfordert die Angabe zusätzlicher Anfragekriterien.
“37 VÜPF definierte Auskunftstyp IR_7_IP betrifft (bewilligungsfreie) Auskünfte zur Identifikation der Benutzerschaft bei eindeutig zugeteilten und damit bei statisch und eindeutig zugeteilten dynamischen IP-Adressen. Die Vereinheitlichung dieser Abfrage erfolgt, "weil man es einer IP-Adresse nicht ansieht, ob sie statisch oder dynamisch zugeteilt war". Erst das Ergebnis dieses Auskunftstyps schafft Klarheit (Erl. VÜPV S. 39). War die fragliche IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt, ist ein Auskunftsgesuch IR_8_IP (NAT) gemäss Art. 38 VÜPF zu stellen. Bei der Network Address Translation (NAT) können sich bis zu vielen Tausend Benutzer und Benutzerinnen gemeinsam die gleiche öffentliche IP-Adresse teilen. Daher ist bei NAT eine Teilnehmeridentifikation nur mit erhöhtem technischen Aufwand möglich. Zudem erfordert ein solches Auskunftsgesuch die Angabe weiterer Anfragekriterien. Der Auskunftstyp IR_9_NAT dient schliesslich der Auskunft über NAT-Übersetzungsvorgänge (Erl. VÜPV S. 40 und 43). Die zum Zweck der rückwirkenden Überwachung (Art. 26 Abs. 4 BÜPF) und der Identifikation der Täterschaft bei Straftaten über das Internet (Art. 22 BÜPF) gesammelten Randdaten werden als "aufbewahrte Daten" bezeichnet. Die zum Zweck der Identifikation gemäss Art. 22 BÜPF aufzubewahrenden respektive zu liefernden Randdaten (vgl. auch die in Art. 27 Abs. 2 BÜPF [für Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste], in Art. 28 Abs. 2 BÜPF [für Betreiberinnen von internen Fernmeldenetzen] und Art. 29 Abs. 2 BÜPF [für Personen, die ihren Zugang zu einem öffentlichen Fernmeldenetz Dritten zur Verfügung stellen] verankerten Lieferpflichten) wurden in der bis am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung der VÜPF in Art. 21 Absatz 2 VÜPF bestimmt und umfassen (u.a.) gemäss lit. b die Randdaten über die Zuteilung und Übersetzung von IP-Adressen und Portnummern, um die Auskünfte gemäss den Art. 37, 38 und 39 VÜPF erteilen zu können (vgl. Erl. VÜPF S. 65 und Art. 21 Abs. 2 lit. b BÜPF in der bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung). Für die Herausgabe dieser Randdaten gilt, dass für die Anordnung der Beschlagnahme, d.”