Professionelle Wiederverkäufer von Karten und ähnlichen Mitteln, die den Zugang zu einem öffentlichen Fernmeldenetz ermöglichen, müssen die Angaben nach Artikel 21 Absatz 1 erfassen und an die Anbieterin von Fernmeldediensten weiterleiten, zu deren Netz das wiederverkaufte Mittel den Zugang ermöglicht.