Der Dienst, die anordnenden Behörden, die Genehmigungsbehörden sowie die Anbieterinnen von Post- und Fernmeldediensten dürfen diejenigen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten, die sie benötigen, um Überwachungen anzuordnen, zu genehmigen und durchzuführen.