Der Dienst wacht über die Einhaltung der Gesetzgebung betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs.
Stellt er eine Rechtsverletzung fest, so kann er gegenüber den Anbieterinnen von Fernmeldediensten sinngemäss die Massnahmen nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe a FMG1ergreifen. Er kann vorsorgliche Massnahmen anordnen.