Überwachungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Gange sind, werden nach neuem Recht fortgeführt.
Beschwerden gegen Verfügungen des Dienstes sind nach dem vor erster Instanz anwendbaren Recht zu behandeln.
Die Pflicht nach Artikel 21 Absatz 2 gilt für Auskünfte über Prepaid-SIM-Karten und ähnliche Mittel, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach dem bisherigen Recht noch verfügbar sein müssen.
Auf Entschädigungen und Gebühren für Überwachungen nach diesem Gesetz ist dasjenige Recht anwendbar, welches zum Zeitpunkt der Anordnung der Überwachung in Kraft gewesen ist.
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