783.01VPGFederal Council Ordinance01.10.2012Originalquelle
Die Betreiberin einer Postfachanlage hat den Anbieterinnen mit Hauszustellung Zugang mindestens zu folgenden Leistungen zu gewähren:
das Entgegennehmen und Einfächern von Postsendungen nach Artikel 2 Buchstaben b–e PG;
1 das Entgegennehmen, Hinterlegen und Übergeben von Postsendungen mit Empfangsbestätigung nach Artikel 2 Buchstaben b–d PG, einschliesslich des Benachrichtigens der Empfängerin oder des Empfängers;
das Entgegennehmen, Hinterlegen und Übergeben von Postsendungen nach Artikel 2 Buchstaben b–e PG, die wegen ihrer Grösse oder Beschaffenheit für das Einfächern nicht geeignet sind, einschliesslich des Benachrichtigens der Empfängerin oder des Empfängers.
Sie legt fest, wo und in welchem Zeitraum die Anbieterinnen mit Hauszustellung die Postsendungen übergeben können. Sie berücksichtigt dabei die bestehenden Prozesse und die Bedürfnisse der Zugangsberechtigten.
Sie haftet bei der Erfüllung der Leistungen nach Absatz 1 höchstens im selben Ausmass wie die Anbieterinnen mit Hauszustellung gegenüber ihren Kundinnen und Kunden.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4125). ↩
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.