783.01VPGFederal Council Ordinance01.10.2012Originalquelle
Ist die Empfängerin oder der Empfänger einer Postsendung unbekannt, verweigert sie oder er deren Annahme oder wird die Postsendung nicht abgeholt, so muss die Anbieterin mit Hauszustellung die betreffende Postsendung zurücknehmen.
Die Anbieterin mit Hauszustellung muss die Postsendung innerhalb von höchstens sieben Tagen an der Postfachanlage zurücknehmen, in die die Postsendung zugestellt wurde oder hätte zugestellt werden sollen.
Nimmt die Anbieterin mit Hauszustellung die Postsendung nicht zurück, so muss die Betreiberin der Postfachanlage die betreffende Postsendung der Anbieterin mit Hauszustellung zum günstigsten Tarif zurücksenden. Die Kosten der Rücksendung gehen zulasten der Anbieterin mit Hauszustellung.
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