783.01VPGFederal Council Ordinance01.10.2012Originalquelle
Verfügt die PostCom den Abschluss einer Vereinbarung über den Austausch von Datensätzen, so setzen sich die Kosten für die Dienstleistungen nach den Artikeln 23 und 24 zusammen aus:
den inkrementellen Kosten; und
einem proportionalen Anteil an den dienstleistungsunspezifischen Gemeinkosten.
Die Festlegung der Kosten nach Absatz 1 richtet sich nach der Kostenrechnung der Anbieterin, welche die Datensätze liefert.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.