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Kommentare: Art. 24 | Omnilex
Law
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Art. 24
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Art. 24
783.01
VPG
Federal Council Ordinance
01.10.2012
Originalquelle
Die Anbieterinnen mit Hauszustellung übermitteln die Datensätze über eine definierte Schnittstelle oder durch elektronischen Versand.
Sie richten die Schnittstellen nach einem anerkannten technischen Standard ein.
Sie liefern die Datensätze in einem standardisierten und verbreiteten Format.
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