783.01VPGFederal Council Ordinance01.10.2012Originalquelle
Die Post ist zur Hauszustellung von Postsendungen in alle ganzjährig bewohnten Häuser verpflichtet.1
Sie ist nicht zur Hauszustellung von Postsendungen nach Absatz 1 verpflichtet, wenn:
2 unverhältnismässige Schwierigkeiten wie schlechte Strassenverhältnisse oder die Gefährdung des Zustellpersonals oder Dritter in Kauf zu nehmen wären;
zwischen der Empfängerin oder dem Empfänger und der Post ein anderer Zustellort oder eine andere Zustellform vereinbart wurde; oder
die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73−75 nicht eingehalten sind.
War die Post in Anwendung von Artikel 31 Absatz 1 in der Fassung vom 29. August 20123nicht zur Hauszustellung verpflichtet, ist sie nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und mit Artikel 83a aber dazu verpflichtet, so muss sie der Pflicht nicht nachkommen, wenn dies mit unverhältnismässigen Kosten oder mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre.4
Besteht keine Verpflichtung zur Hauszustellung, so hat die Post der Empfängerin oder dem Empfänger eine Ersatzlösung anzubieten. Sie kann die Frequenz der Zustellung reduzieren oder einen anderen Zustellpunkt bezeichnen. Die Empfängerin oder der Empfänger ist vorgängig anzuhören.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4125). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4125). ↩